Jedwedes Grundstück, das sich in privatem Eigentum befindet, muss grundsätzlich im Grundbuch auf einem Grundbuchblatt eingeschrieben werden. Das Grundbuchblatt besteht aus mehreren Seiten, die unterteilt sind in die Aufschrift, das Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen: (I: Eigentümer; II: Lasten und Beschränkungen; III: Hypotheken, Grund- sowie Rentenschulden).