Bei dem Grundbuch handelt es sich um ein beim Amtsgericht geführtes öffentliches Register, das die Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse an Grundstücken aufzeigt. Es kann bei berechtigtem Interesse von jedermann (z. B. Käufer) eingesehen werden und genießt den öffentlichen Glauben, das bedeutet, dass die dort eingetragenen Tatbestände jedem gutgläubigen Dritten gegenüber als richtig gelten.
Das Grundbuch besteht aus folgendem: Bestandsverzeichnis, und den Abteilungen I, II und III. Das Bestandsverzeichnis beinhaltet die genauen Grundstücksangaben und sollte mit den Katasterpapieren übereinstimmen. In Abteilung I werden die Eigentumsverhältnisse, in Abteilung II die Lasten und Beschränkungen und in Abteilung III die Belastungen verzeichnet.