Das Grundbuch ist in drei Abteilungen unterteilt:
1. Abteilung I des Grundbuchs gibt Aufschluss über die Eigentumsverhältnisse.
In dieser Abteilung werden die Eigentumsverhältnisse festgehalten, zum Beispiel werden hier der Eigentümer und die Grundlage seiner Eintragung vermerkt. Grundlage der Eintragung können Auflassung, Erbfolge oder Zuschlagsbeschluss im Versteigerungsverfahren sein. Der Begriff Auflassung beschreibt dabei die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Übergang des Eigentums. Aufgrund der Eintragung der Auflassung kann nachvollzogen werden, wann ein Eigentumswechsel stattgefunden hat.
2. Abteilung II verzeichnet alle Beschränkungen und Lasten eines Grundstücks.
In Abteilung II des Grundbuchs werden Lasten und Beschränkungen des Grundstücks vermerkt, mit Ausnahme des Grundpfandrechts, die in Abteilung III eingetragen werden.
Unter Lasten fallen:
- Grunddienstbarkeit § 1018ff. BGB (Dienstbarkeiten, Grunddienstbarkeiten, p.b. Dienstbarkeiten)
- Reallasten
- Vorkaufsrechte
- Nießbrauch
- Erbbaurechte
- Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte
- Auflassungsvormerkung
Beschränkungen umfassen:
- Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzvermerke
- Nacherbenvermerke
- Testamentsvollstrecker-Vermerke
- Insolvenzvermerke
- Sanierungs- und Umlegungsvermerke
- Verwaltungs- und Benutzungsregelungen bei Miteigentum
3. Abteilung III beinhaltet alle Grundschulden, Hypotheken sowie Rentenschulden, mit denen ein Grundstück belastet ist.
In Abteilung III des Grundbuches werden Grundpfandrechte eingetragen. Darunter fallen beispielsweise auch die Grundschulden, die entstehen, wenn Sie eine Baufinanzierung aufnehmen und das Objekt als Sicherheit eintragen. Neben der Grundschuld notiert die Abteilung III auch alles zur Hypothek und Rentenschuld einschließlich der sich auf diese Rechte beziehenden Vormerkungen, Widersprüche und Veränderungen.