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Wichtige Begriffe mit dem Buchstaben E im Finanzlexikon.

  • Effektivzins (Effektiver Jahreszins)

    Bei dem effektiven Jahreszins nach Preisangabenverordnung handelt es sich um eine Maßzahl, die alle Preisbestandteile eines Kredits unter einen Nenner bringt. Er dient dem Verbraucher als Preisangabe und Vergleichsinstrument. Dabei werden Nominalzinssatz, Disagio, als auch Zins- und Tilgungsverrechnung usw. berücksichtigt. Bearbeitungsgebühren dürfen die Banken nicht mehr erheben. Der Nominalzinssatz ist generell immer kleiner als der Effektivzinssatz, da er keine Kostenbestandteile beinhaltet. Da sich beim Bausparen preisbestimmende Faktoren während der Darlehenslaufzeit nicht ändern können, wird hier der "effektive Jahreszins" angegeben, der bei anderen Kreditinstituten als der "anfänglich effektive Jahreszins" angegeben wird.

  • Eigenheim

    Als Eigenheim gilt eine Immobilie, die vom Käufer später selbst bewohnt wird. Dies stellt den Standardfall bei Immobilienkäufen hierzulande dar, denn viele Menschen träumen vom eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung. Wird ein Objekt hingegen erworben, um damit Mieteinnahmen zu generieren oder die Immobilie zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen, fungiert die Immobilie als Kapitalanlage.

  • Eigenheimrentengesetz

    Das Eigenheimrentengesetz ist das Regelwerk für die Eigenheimrente, die auch als Wohnriester bezeichnet wird. Wer eine Immobilie selbst nutzt, kann Entnahmen aus seinem Riesterrenten-Vertrag tätigen und damit das Darlehen abbezahlen. Die staatliche Förderung in Form der Zulagen bleibt dabei komplett erhalten, solange sich die Immobilie auch langfristig im Besitz des Geförderten befindet. Interessenten sollten hier bedenken, dass die Eigenheimrente einer nachgelagerten Besteuerung unterliegt.

  • Eigenheimzulage

    Mit der Eigenheimzulage wurde von Oktober 1995 bis Jahresende 2005 der Bau oder Kauf privat genutzter Eigenheime und Wohnungen vom Staat gefördert. Es war eine der größten Subventionierungen des Staates. Ziel der Eigenheimzulage war es, die Eigentumsbildung insbesondere für Familien mit Kindern und für mittlere Einkommensschichten zu fördern. Weitere Informationen und Hintergründe finden Sie in unserem Ratgeberartikel Eigenheimzulage.

     

  • Eigenkapital

    Eigenkapital ist das Vermögen, das einer Person nach Abzug aller Schulden verbleibt.

    Bei einer Baufinanzierung bezeichnet Eigenkapital das eigene Geld, das eine Person oder Familie in ein Bauprojekt oder den Kauf einer Immobilie einbringt. Es umfasst Ersparnisse, Guthaben aus Bausparverträgen, Wertpapiere, bereits vorhandenes Immobilienvermögen und Eigenleistungen am Bau. Eigenkapital spielt eine entscheidende Rolle, da es die Höhe des benötigten Darlehens reduziert und die Konditionen der Finanzierung verbessert. Mehr dazu erfahren Sie un unserem Ratgeberartikel Eigenkapital beim Immobilienkauf.

  • Eigenleistungen

    Bei der Eigenleistung handelt es sich um eine persönliche Arbeitsleistung, welche zu Unternehmerpreisen ermittelt wird. In bestimmtem und tolerierbarem Maße gängige Form der Finanzierung.

    Fachliche Qualifikation wird bei Eigenleistung vorausgesetzt. Hier muss auf jedem Fall der Zeitfaktor berücksichtigt werden.

  • Eigennutzung

    Die Benutzung eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken nennt man Eigennutzung. Für die Gewährung der Eigenheimzulage ist dies vor allem wichtig als Voraussetzung.

  • Eigentum

    In der Baufinanzierung bezeichnet Eigentum den rechtlichen Besitz eines Grundstücks oder einer Immobilie, der üblicherweise durch Eintragung ins Grundbuch gesichert ist. Nach vollständiger Bezahlung des Hypothekendarlehens oder Kredits, welcher für den Kauf oder Bau aufgenommen wurde, erhält der Eigentümer die uneingeschränkte Verfügungsgewalt. Während der Finanzierungsphase dient das Eigentum dem Kreditgeber als Sicherheit, wobei der Eigentümer das Nutzungsrecht behält. Weitere Informationen finden Sie im Ratgeberartikel: Eigentum.

  • Eigentümergrundschuld

    Eine Eigentümergrundschuld ist eine besondere Form der Grundschuld, bei der der Eigentümer eines Grundstücks gleichzeitig der Gläubiger der Grundschuld ist. Dies kommt vor, wenn der Eigentümer das Grundstück belastet, ohne dass eine tatsächliche Forderung eines externen Gläubigers besteht. Die Eintragung im Grundbuch dient oft der Vorsorge für zukünftige Finanzierungsmöglichkeiten oder der Absicherung gegenüber anderen Gläubigern. Da keine reale Schuld gegenüber einem Dritten besteht, kann der Eigentümer diese Grundschuld verwenden, um später Kredit zu sichern oder sie an Dritte abzutreten, ohne das Grundstück verkaufen zu müssen. Somit bleibt die Eigentümergrundschuld ein flexibles Instrument der Finanzplanung und Kreditsicherung. Mehr erfahren Sie im Ratgeber Eigentümergrundschuld.

  • Eigentumswohnung

    Eine Eigentumswohnung, oft auch kurz als "Eigentumswohnung" oder "Eigentum" bezeichnet, ist eine Art von Immobilie, die sich in einem Mehrfamilienhaus oder einer Wohnanlage befindet und von einem einzelnen Eigentümer besessen wird. Im Gegensatz zu einem Einfamilienhaus, das auf einem separaten Grundstück steht, umfasst eine Eigentumswohnung in der Regel eine einzelne Einheit innerhalb eines größeren Gebäudes, das mehrere separate Wohneinheiten enthält.

    Eigentumswohnungen bieten den Eigentümern das Eigentum an ihrer individuellen Wohneinheit sowie einen Anteil am gemeinsamen Eigentum und den gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gebäudes oder der Wohnanlage. Diese gemeinschaftlichen Bereiche können Annehmlichkeiten wie Gemeinschaftsräume, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Parks, Parkplätze und andere Einrichtungen umfassen, die von den Bewohnern gemeinsam genutzt werden.

    Die Eigentümer von Eigentumswohnungen sind in der Regel Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Diese Gemeinschaften haben oft eine Verwaltung, die für die Instandhaltung und Verwaltung der gemeinsamen Bereiche sowie die Festlegung und Einziehung von Gebühren und Beiträgen verantwortlich ist.

    Eigentumswohnungen sind eine beliebte Wohnform, da sie oft weniger Wartungsaufwand erfordern als Einfamilienhäuser und dennoch den Vorteil des Eigenbesitzes bieten. Sie sind auch eine attraktive Option für Menschen, die in städtischen Gebieten leben möchten, da sie oft in der Nähe von Annehmlichkeiten und öffentlichen Verkehrsmitteln liegen. Alles zur Finanzierung finden Sie in unsere Ratgeberartikel "Eigentumswohnung finanzieren".

  • Einheitswert

    Bei dem Einheitswert handelt es sich um ein vom Finanzamt festgelegter Richtwert für Gebäude und auch Grundstücke, nach dem die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die Grunderwerbsteuer, die jeweilige Vermögensteuer und auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer herausgefunden werden. Die Erbschaftssteuer wird seit 1997allerdings auf Basis von Grundbesitzwerten ermittelt.

  • Einliegerwohnung

    Hier handelt es sich um eine kleinere, abgeschlossene Wohnung in einem Einfamilienhaus. Zur Anerkennung als eine solche muß die Einliegerwohnung bestimmte Kriterien im Hinblick auf Ausstattung und Größe aufweisen, die in § 11 II.WoBauG geregelt sind.

    Informationen zum Thema Finanzierung einer Einliegerwohnung finden Sie in unserem Artikel: Haus mit Einliegerwohnung: Tipps rund um Kauf, Kosten & Finanzierung

  • Einmalbeitragsversicherung

    Bei einer Einmalbeitragsversicherunghandelt es sich um eine Lebensversicherung, bei der die Beiträge bei Vertragsabschluß in einer Summe gezahlt werden. Also wird zum Beispiel bei Renteneintritt oftmals eine Rentenversicherung (auf direkt beginnende Leibrente) abgeschlossen, indem alle Beiträge auf einmal eingezahlt werden. Die Leistung der Kapitalversicherung können auch hierzu herangezogen werden. Die Kapitalversicherung kann nach Vertragsablauf dann in eine Rentenversicherung umgewandelt werden. 

     

  • Elementarschadenversicherung

    Die Elementarschadenversicherung gehört zu den Wohngebäudeversicherungen und sichert Objekte gegen die Folgen extremer Naturereignisse ab. Dazu gehören unter anderem Sturm- und Hagelschäden, Schäden durch Lawinen oder auch Hochwasser und Erdbeben. Die Elementarschadenversicherung schützt allerdings nicht vor Feuer. Da dies aber sehr wichtig ist, schließen viele Immobilienbesitzer gleich eine komplette Wohngebäudeversicherung ab, die Feuerschäden mit Elementarschäden verbindet.

  • Energieausweis

    Ein Energiepass muss mittlerweile beim Kauf einer Immobilie vom Verkäufer vorgelegt werden. Er beschreibt die Energieeffizienz eines Objektes anhand einer Einstufung in verschiedene Energieeffizienzklassen. Klasse A beschreibt dabei eine besonders gute Energieeffizienz, wohingegen Klasse I am unteren Ende der Skala zu finden ist. Das Dokument kann sowohl auf Basis des Energiebedarfs als auch des Verbrauchs erstellt werden. Aus einem Energiepass (oder auch Energieausweis) lassen sich bisher keinerlei Ansprüche als Käufer oder auch Mieter ableiten. Aktuell dient er lediglich der Information.

  • Erbbauberechtigter

    Ein Erbbauberechtigter kann das zeitlich begrenzte Recht in Anspruch nehmen, ein Gebäude auf einem fremden Grundstück zu errichten und dieses für eigene Zwecke zu nutzen. Als Gegenleistung muss er dafür einen Erbbauzins an den Grundstücksbesitzer entrichten. Ein Erbbaurecht wird im gesonderten Erbbaugrundbuch eingetragen und gilt häufig für Laufzeiten von 75 bis 99 Jahren.

  • Erbbaupacht

    Erbbaupacht bezeichnet die Überlassung eines Grundstücks an einen Pächter. Für die Nutzung des Grund und Bodens zahlt er dem Verpächter eine monatliche oder jährliche Rate, die als Erbbauzins bekannt ist. Als Synonym für Erbbaupacht werden auch Erbbaurecht oder Erbpacht verwendet. Der Erbbaupacht liegt ein Erbpachtvertrag zugrunde, in dem alle Einzelheiten festgehalten und notariell beglaubigt werden. Die Laufzeit eines solchen Vertrags wird individuell festgelegt, beträgt jedoch in der Regel 99 Jahre. Als Erbbauzins wird ein Wert zwischen vier bis fünf Prozent des Grundstückswertes vereinbart. Als Verpächter fungieren Kirchen, Kommunen oder Stiftungen. Aber auch Privatpersonen können Eigentümer eines Erbpachtgrundstücks sein.

    Der Pächter hat dieselben Rechte wie als Eigentümer, sodass er seine Immobilie selbst bewohnen oder verkaufen darf. Abhängig von den Regelungen im Vertrag hat der Verpächter ein Mitspracherecht in Bezug auf den neuen Eigentümer. So darf er ein Veto einlegen, wenn er beispielsweise die Liquidität des zukünftigen Pächters in Frage stellt. Verstößt der Pächter dennoch gegen die im Vertrag festgehaltenen Regeln, kann Grundstücksbesitzer vom sogenannten „Heimfall“ Gebrauch machen. In diesem Fall wird der Vertrag aufgelöst und das Grundstück mitsamt der darauf befindlichen Immobilie geht zurück an den Verpächter. Der Pächter hat einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen, die mindestens 2/3 des Verkehrswertes der Immobilie ausmachen. Schlägt er dieses Angebot aus, geht er leer aus. Das gilt auch, wenn der Pächter verkaufen möchte und dem Verpächter vertraglich ein Vorverkaufsrecht zugesprochen wurde.

    Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Artikel „Erbbaurecht“.

  • Erbbaurecht

    Bei dem Erbbaurecht handelt es sich um ein zeitlich begrenztes Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu bauen und zu nutzen. Für die Nutzung des Grundstücks zahlt der Erbbaurechtsnehmer dem Eigentümer eine monatliche oder jährliche Rate, den sogenannten Erbbauzins. Diese Rate und weiter Einzelheiten werden in einem Erbbaurechtsvertrag geregelt und notariell beglaubigt. Die Laufzeit des Vertrags wird in der Regel auf 99 Jahre festgeschrieben, kann aber auch individuell abgesprochen werden. Erbbaurechte werden von Kirchen, Kommunen oder Stiftungen vergeben, aber in einigen Fällen auch von Privatpersonen. 

    Im Grundbuch Abteilung II wird das Erbbaurecht eingetragen und darf sich ausschließlich an erster Rangstelle befinden. Zusätzlich wird ein besonderes Grundbuchblatt angelegt (ein Erbbaugrundbuch), welches auch mit Grundpfandrechten belastet werden kann.

    Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie in unserem Ratgeberartikel „Erbbaurecht“.

  • Erbpachtgrundstück

    Ein Erbpachtgrundstück, ist ein Grundstück, bei dem der Nutzer nicht der Eigentümer des Bodens ist, sondern ein langfristiges Nutzungsrecht daran besitzt. Dieses Nutzungsrecht wird als Erbbaurecht bezeichnet und ist durch einen Vertrag geregelt, der den Nutzer berechtigt, das Grundstück meist über einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren zu bebauen und zu nutzen. Für dieses Recht entrichtet der Nutzer, also der Erbbauberechtigte, regelmäßig eine Gebühr, den sogenannten Erbpachtzins, an den Eigentümer des Grundstücks.

    Das Erbbaurecht ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das sowohl verkauft als auch vererbt werden kann. Der Erbbauberechtigte hat das Recht, auf dem Grundstück Gebäude zu errichten und als Eigentümer dieser Gebäude aufzutreten, obwohl das Land selbst ihm nicht gehört. Am Ende der vereinbarten Laufzeit kann das Grundstück mit den darauf befindlichen Bauwerken an den Grundstückseigentümer zurückfallen, es sei denn, eine Verlängerung des Erbbaurechts wird ausgehandelt.

    Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Ratgeberartikel zum Erbpachtgrundstück.

  • Erbpachtvertrag

    Ein Erbpachtvertrag ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen dem Eigentümer eines Grundstücks und einer anderen Partei, die diesem das Recht einräumt, das Grundstück für einen langen Zeitraum – typischerweise 99 Jahre – zu nutzen, indem darauf ein Bauwerk errichtet wird. Dieses Recht wird als Erbbaurecht oder Erbpacht bezeichnet. Der Erbpachtvertrag beinhaltet folgende Punkte:

    • Nutzung des Grundstücks
    • Dauer des Erbpachtvertrags
    • Höhe des Erbbauzins
    • Instandhaltungsvereinbarungen
    • Zustimmung des Grundeigentümers
    • Vorkaufsrecht
    • Heimfall

    Ein Erbpachtvertrag wird notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen, was dem Erbbaurecht eine dingliche Sicherheit verleiht. Dadurch ist das Recht des Erbbauberechtigten auch gegenüber Dritten, wie z.B. Gläubigern des Grundstückseigentümers, gesichert. Weitere Informationen zum Thema Erbpachtvertrag finden Sie in unserem Ratgeberartikel Erbbaurecht.

  • Erhaltungsaufwand

    Zum Erhaltungsaufwand gehören alle Kosten, die bei der Instandhaltung einer Immobilie entstehen. Häuser und Wohnungen nutzen sich durchs Bewohnen und andere Verwendung ab, was mitunter auch einen Wertverlust bedeuten kann. Aus diesem Grund sind Instandhaltungsmaßnahmen wie die Erneuerung des Dachs oder der Ersatz der Heizungsanlage in gewissen Zeitintervallen nötig. Erhaltungsaufwand lässt sich immer dann von der Steuer absetzen, wenn mit der Immobilie Mieteinnahmen generiert werden oder diese einer anderen betrieblichen Nutzung unterliegt.

    Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeber zur Modernisierung.

  • Erschließung

    Bei der Erschließung handelt es sich um erforderliche Maßnahmen zur Baureifmachung eines Grundstückes. Hierzu gehören Arbeiten und Leistungen der Gemeinden für das Straßenland, den Kanal- und Straßenbau sowohl Wasser Elektrizitäts-, und Gasversorgung.

    Die hierfür anfallenden Kosten (Erschließungskosten) werden normalerweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt. Zu den Erschließungskosten gehören z. B. Kosten für den Grunderwerb und die Freilegung der Flächen und Kosten für die erstmalige Herstellung der Einrichtung für die Entwässerung. Abwasser- und Versorgungsleitungen wie z.B. Strom, Gas, Wärme und Wasser gehören in der Regel nicht zu den Erschließungskosten. Die Gemeinde erhebt hierfür Annschlussgebühren und regelmäßige Abgaben.

    Abgaben.ausführliche Informationen zum Thema finden Sie in unserem Ratgeberartikel Erschließung.

  • Ertragswert

    Bei vermieteten Mehrfamilienhäusern und sonstigen Renditeobjekten bildet der Ertragswert die Grundlage für die Ermittlung des Beleihungswertes. Er stellt den wirtschaftlichen Wert der Immobilie dar und errechnet sich aus den auf Dauer nachhaltig erzielbaren kapitalisierten jährlichen Reinerträgen (die Einnahmen aus Mieten nach dem Abzug der Bewirtschaftungskosten).

    Für selbst genutzte Immobilien erfolgt die Bewertung eher nach Sachwert- oder Vergleichswertverfahren, um den Beleihungswert zu ermitteln. Bei diesem Wert handelt es sich um den langfristig erzielbaren Kaufpreis einer Immobilie, der gleichzeitig die absolute Obergrenze für die Beleihung darstellt.

  • Euribor

    Der EURIBOR ist ein wichtiger Referenzzinssatz, der den durchschnittlichen Zinssatz angibt, zu dem sich europäische Banken kurzfristig untereinander Geld leihen. Er wird an jedem Banktag ermittelt und beeinflusst maßgeblich die Zinssätze variabel verzinster Darlehen. Dazu gehört beispielsweise das Euribor-Darlehen, dessen variabler Zinssatz an den EURIBOR gekoppelt ist. Diese Darlehensform eignet sich für kurzfristige finanzielle Engpässe und Zwischenfinanzierungen Alles Wichtige zum Thema haben wir für Sie in unserem Ratgeberartikel EURIBOR zusammengefasst.

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