Die Laufzeit eines Vertrages mit Erbpacht beziehungsweise Erbbaurecht ist auf eine bestimmte Periode festgelegt. Sie liegt zwischen 50 und 99 Jahren. Wenn der Vertrag nach dieser Zeit ausläuft, dann erlischt das Nutzungsrecht und geht wieder vollständig an den Verpächter über. Die darauf befindliche Immobilie geht ebenfalls an den Grundstücksbesitzer, jedoch muss er sie zu mindestens 2/3 des Verkehrswertes ablösen. Schlagen Sie als Immobilienbesitzer das Angebot des Grundstückbesitzers aus, geht die Immobilie ohne Entschädigung an ihn über. Die Höhe der Entschädigung hängt entschieden vom guten Willen des Verpächters ab beziehungsweise davon, was zuvor im Vertrag vereinbart wurde.
Um gar nicht erst in eine derart kritische Situation zu geraten, sollten Sie sich rechtzeitig um eine Verlängerung Ihres Erbpachtvertrages kümmern. Haben Sie Ihr Grundstück bei Kirchen, Kommunen oder Stiftungen gepachtet, stehen die Chancen für eine Verlängerung gut. Es kann jedoch zu einer Erhöhung des Erbbauzinses kommen. Da der Vertrag mit Erbpacht im Grundbuch festgehalten wird, ist eine rechtzeitige Verlängerung ratsam, denn die Eintragung nimmt ebenfalls Zeit in Anspruch. Verpassen Sie die Verlängerung vor Auflauf des alten Vertrages, muss ein neuer Vertrag aufgesetzt werden, der wiederum mehr Zeit in Anspruch nimmt. Ein Recht auf Vertragsverlängerung besteht für Sie nicht. Als aktueller Pächter haben Sie jedoch ein Vorrecht auf einen neuen Vertragsabschluss, sofern das Grundstück nach Ablauf der Vertragsfrist weiter verpachtet werden soll.
Grundsätzlich gilt: Erbbauverträge sind nicht kündbar. Allerdings gibt es einige Ausnahmefälle, in denen eine vorzeitige Kündigung rechtmäßig ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Sie gegen die vereinbarten Vertragskonditionen verstoßen und beispielsweise Ihre Zinszahlungen über einen längeren Zeitraum nicht mehr begleichen können. Auch die Verwahrlosung des Grundstücks kann zu einer vorzeitigen Kündigung führen. Auch hier gilt: Der Verpächter muss Sie für die auf dem Grundstück befindliche Immobilie angemessen entschädigen. Achten Sie bei Vertragsabschluss darauf, dass geregelt ist, wie die Ermittlung des Verkehrswertes der Immobilie bestimmt wird. Bedenken Sie darüber hinaus, dass private Verpächter eher dazu neigen, eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf festzuhalten, als Kirchen oder Kommunen. Die Wahrscheinlichkeit des Eigenbedarfs ist folglich bei Privatpersonen höher.
Der Verkauf einer Immobilie mit Erbpacht ist möglich, wenn auch einige Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen. Der Grundstücksbesitzer hat ein Vorkaufsrecht. Das bedeutet: Wollen Sie Ihre Immobilie veräußern, müssen Sie zunächst Ihrem Verpächter das Angebot vorlegen. Lehnt er es ab, dürfen Sie Ihr Angebot auf den Markt stellen, ohne dass es der Zustimmung des Grundstücksbesitzers bedarf. Mit dem Immobilienverkauf wird dann auch der Vertrag des Erbbaurechts verkauft. Haben Sie eine Laufzeit von 99 Jahren vereinbart und Sie verkaufen Ihre Immobilie bereits nach 30 Jahren, übernimmt der neue Eigentümer Ihrer Vertrag mit einer Restlaufzeit von 69 Jahren. Daraus ergibt sich aber auch: Je kürzer die noch ausstehende Laufzeit des Erbbauvertrages, desto schwerer lässt sich die Immobilie verkaufen, da sich der neue Eigentümer auf die Verlängerung verlassen muss und damit vom guten Willen des Verpächters abhängig ist. Der Verpächter kann dem Kauf widersprechen, wenn er die Liquidität des neuen Eigentümers anzweifelt, er also um seinen Erbbauzins bangen muss oder die Immobilie gewerblich genutzt werden soll.
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