Architektenhonorar: Mehr Spielraum bei der Preisverhandlung, Quelle: Indypendenz / Shutterstock.com

Architektenhonorar: Mehr Spielraum bei der Preisverhandlung

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Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure − kurz HOAI – legt den gebührenrechtlichen Rahmen für Architekten- und Ingenieurleistungen fest. Doch dank der neuen HOAI, die seit Jahresbeginn gültig ist, können private Bauherren mit Architekten oder Ingenieuren jetzt freier über das Honorar für die sogenannten Grundleistungen verhandeln. Was hat sich geändert: ein Überblick.

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gibt es seit 1977. Seitdem wurde sie mehrfach überarbeitet. Zuletzt entbrannte ein Rechtsstreit über die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (PDF-Datei, 264 KB) aus dem Sommer 2019 verstoßen diese gegen das gültige Europarecht. Ein freier Wettbewerb sei daher nicht möglich.

Die Bundesregierung musste also bei der HOAI nachbessern, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Im November 2020 war es soweit. Die Bundesregierung legte die neue Verordnung dem Bundesrat vor und dieser nahm sie an. Somit konnte die neue HOAI am 01. Januar 2021 in Kraft treten.

HOAI 2021: Abschaffung der Mindest- und Höchstsätze

Die wesentliche Veränderung betrifft die Abschaffung der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze, die ehemals für beide Seiten verbindlich waren. Fortan dienen die unveränderten Werte nur noch als „Richtschnur für die Ermittlung von Honoraren für Architekten- und Ingenieurleistungen“, sagt Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. Ihr könnt also auch Honorare unterhalb- und oberhalb der Honorargrenzen vereinbaren. Doch wo liegen diese eigentlich?

Maßgeblich für die Honorarberechnung ist die kalkulierte Nettobausumme, die sich aus Materialkosten sowie den Arbeitsstunden der Facharbeiter ohne Umsatzsteuer zusammensetzt. Sie bildet die Basis für den Honorarsatz, den ein Architekt, beziehungsweise ein Ingenieur, von Euch verlangen kann. Dabei fließen allerdings auch der Schwierigkeitsgrad des Planes und des Baues sowie der Umfang der erbrachten Leistungen mit ein.

Die folgende Tabelle zeigt Euch einen Auszug der HOAI für die Honorarzone III, wozu Einfamilienhäuser meist zählen. Somit bekommt Ihr ein Gefühl für die etwaige Höhe des Architektenhonorars.

Nettobausumme in EuroBasishonorar in EuroOberer Honorarsatz in Euro
100.000 €15.505 €18.713 €
150.000 €21.555 €26.883 €
200.000 €27.863 €34.751 €
300.000 €39.981 €49.864 €
500.000 €62.900 €78.449 €
750.000 €89.927 €112.156 €
Tabelle: HOAI-Auszug der Honorarzone III – Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen

Die Richtwerte gelten, wenn der Architekt das Bauprojekt vom Anfang bis zum Ende begleitet. Details zur Berechnung des Honorars erläutern wir im Artikel „Architektenhaus: Kosten, Vor- undNachteile im Überblick„.

Gut zu wissen: Architekten und Ingenieure sind dazu verpflichtet, Euch über die freie
Honorarvereinbarung zu informieren. Sollte ihr Angebot den Rahmen der jeweiligen Honorarzone
nicht einhalten, müssen sie Euch ebenfalls darauf hinweisen. Holt also mehrere Angebote ein und
vergleicht sie miteinander.

Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart. Zudem sind Nachverhandlungen über das Honorar während der Zusammenarbeit jederzeit möglich.

Honorarvereinbarung: Textform reicht aus

Damit eine Honorarvereinbarung auch rechtswirksam war, musste sie bisher schriftlich getroffen und eigenhändig von beiden Seiten unterschrieben werden. Diese Formalie wird mit der neuen HOAI abgeschafft. Fortan ist es auch möglich, die Honorarvereinbarung beispielsweise via E-Mail oder Fax zu treffen. Es genügt also die Textform für die Honorarvereinbarung.

Ausblick: Wie geht es mit der HOAI weiter?

Ob die neue HOAI-Fassung lange Zeit Bestand hat, ist eher fraglich. Denn Branchenvertreter fordern unter anderem, die Leistungsbilder der HOAI zu überarbeiten. „Nach der Anpassung der HOAI an das EuGH-Urteil ist daher eine richtige Novellierung dringend geboten“, meint beispielsweise die ehemalige Präsidentin der Bundesarchitektenkammer Barbara Ettinger-Brinckmann. Zudem seien die Honorarsätze der HOAI veraltet und müssten daher angehoben werden. Eine umfassende Novellierung und Modernisierung der HOAI ist also in der nächsten Legislaturperiode zu erwarten.


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