Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft in der GbR kündigen oder aus der GbR austreten. Darin liegt aber ein wichtiger Unterschied: Kündigt nur ein einziges Mitglied seine Mitgliedschaft in der GbR, muss die gesamte GbR aufgelöst werden. Möchte das Mitglied lediglich austreten, bleibt die GbR bestehen und wird von den verbleibenden Mitgliedern fortgeführt. Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung bestimmter Fristen, die normalerweise im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden, kündigen. Über den Austritt eines Mitglieds kann hingegen nur eine ¾-Mehrheit entscheiden.
Ein Austritt kann auch nur aus „wichtigem Grund“ geschehen. Ein Umzug und der Verkauf des Miteigentumsanteils ist so ein wichtiger Grund, weil niemand gezwungen werden darf, zum Beispiel bei einem Jobwechsel und damit verbundenem Ortswechsel trotzdem in der Baugruppe zu verweilen. In der Praxis sucht meist das scheidende Mitglied bereits einen Nachfolger, über dessen Eintritt dann gleichzeitig entschieden werden kann. Die Anteile des austretenden Mitglieds gehen dann durch eine Abtretung auf das neue Mitglied der Baugruppe über. Wichtig ist: Das Grundbuchamt muss über die Veränderung in der GbR informiert werden.
Im ersten Schritt bietet es sich an, sich privat auf die Suche zu machen, in Zeitungen zu inserieren und sich im Bekanntenkreis umzuhören, wer vielleicht Interesse daran hätte, gemeinsam eine Baugruppe zu gründen. Dann helfen aber auch die meisten Kommunen Interessierten dabei, zueinander zu finden, um eine Baugruppe zu gründen. Kommunen haben grundsätzlich ein großes Interesse an Bauherrengemeinschaften, weil sie damit auch in teureren Ballungsgebieten noch günstige Bauanreize schaffen können. Daher bieten Kommunen meist Suchforen und sogar Abendseminare an, in denen man lernt, wie man eine Baugemeinschaft gründet. Leider gibt es dazu bisher keine bundesweite Datenbank, aber die Websites geben meist Aufschluss. Einfach mal „Baugemeinschaft + Ort“ googeln.
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