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Leistungen der Privathaftpflicht

Was wird über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt und was nicht? Hier erfahren Sie genau, bei welchen Schäden die Kosten von der Versicherung übernommen werden.

Folgende Risiken sind über die Privathaftpflicht versichert

Die Leistungen einer Privathaftpflicht können Sie nach Ihrem Bedarf anpassen. Grundsätzlich kommt die Versicherung für Schäden auf, die Sie bzw. mitversicherte Personen anderen zufügen. Sie bietet dazu Schutz vor den finanziellen Folgen infolge von:

  • Personenschäden: Schäden, die durch die Verletzung, Gesundheitsschädigung oder den Tod von Personen entstehen
  • Sachschäden: Beschädigung oder Zerstörung von Eigentum wie Mobiliar
  • Vermögensschäden: Finanzielle Schäden, die nicht direkt aufgrund von Personen- oder Sachschäden entstehen, zum Beispiel Ersatzansprüche aufgrund entgangener Gewinne
  • Mietsachschäden: Schäden in Mietwohnungen, zum Beispiel, wenn Sie einen Wasserschaden verursachen

Ihre Privathaftpflicht prüft im Schadenfall, ob und in welcher Höhe Schadenersatz gegen Sie besteht. Bei berechtigten Ansprüchen leistet sie Wiedergutmachung.  Für die Abwehr unberechtigter oder zu hoher Schadenersatzforderungen übernimmt sie die Prozesskosten.

Mögliche zusätzliche Leistungen der Privathaftpflicht

Zusätzlich können Sie gegen einen Aufpreis folgende Risiken bzw. Leistungen in Ihrer Privathaftpflichtversicherung aufnehmen:

  • Allmählichkeitsschäden:Schäden, die über einen längeren Zeitraum hinweg eintreten – zum Beispiel bestimmte Wasserschäden
  • Schlüsselverlust
  • Forderungsausfalldeckung: Schäden, die Sie selbst durch Personen erleiden, die nicht haftpflichtversichert bzw. nicht schuldfähig sind
  • Risiken beim Hüten fremder Hunde
  • Gewässerschäden
  • Haftpflicht in der Tätigkeit als Tagesmutter

Nicht alle Leistungen lassen sich über eine Privathaftpflicht abdecken. Einige besondere Risiken können Sie über spezielle Haftpflichtversicherungen absichern – zum Beispiel über die Tierhalterhaftpflicht für Hunde- und Pferdehalter, die Bauherrenhaftpflicht, die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sowie die Gewässerschadenhaftpflicht. Bitte beachten Sie, dass Kinder unter sieben Jahren nicht schuldfähig sind und daher nicht zum Schadenersatz herangezogen werden können. Wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben und es dennoch zu einem Schaden kommt, besteht also keine Pflicht zum Schadenersatz.

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