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Gesetzliche Krankenversicherung: Leistung, Kosten und Zusatzleistungen einfach erklärt

Die gesetzlichen Krankenkassen sind alle gleich? Wir zeigen die Unterschiede auf und erklären, worauf Sie bei der Wahl Ihrer Krankenkasse achten sollten.

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Was ist die Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung?

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt für ihre Mitglieder die Kosten medizinisch notwendiger Behandlungen. Gemeinsam mit der privaten Krankenversicherung bildet sie das Fundament des deutschen Gesundheitssystems und stellt sicher, dass jeder Bürger Zugang zu ärztlicher Versorgung hat. Zur Auswahl stehen verschiedene gesetzliche Krankenkassen, deren Leistungsspektrum leicht voneinander abweichen kann.

In Deutschland zählt die Krankenversicherung zu den Pflichtversicherungen: Jeder Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze von 73.800 Euro brutto im Jahr (Stand 2025) muss gesetzlich krankenversichert sein und durch monatliche Beiträge zur Finanzierung der GKV beitragen. Wer über ein höheres Einkommen verfügt, hat die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln.

Welche Leistungen bietet die gesetzliche Krankenkasse?

Bei allen Leistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Versicherten anbieten, müssen diese das sogenannte „Wirtschaftlichkeitsgebot“ berücksichtigen. Das heißt: Die medizinische Versorgung muss ausreichend, zweckmäßig, notwendig und wirtschaftlich sein. Nur so können die GKV die Balance zwischen Einnahmen und Ausgaben halten. Kosten für darüberhinausgehende Angebote übernehmen sie daher nicht. 

Im Leistungsangebot in Form eines Zuschusses oder der Komplettübernahme der Kosten enthalten sind in der Regel:

  • ärztliche Behandlungen
  • Krankenhausaufenthalte
  • zugelassene und verordnungsfähige Medikamente
  • Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen
  • Heil- und Hilfsmittel wie Physiotherapie
  • Rollstühle oder Hörgeräte
  • Mutterschafts- und Krankengeld
  • häusliche Pflege
  • Reha-Maßnahmen
  • Krankengeld 

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen können Krankenkassen jedoch freiwillige Zusatzangebote machen, um sich von anderen Anbietern abzuheben. Dazu zählen etwa die Kostenübernahme für professionelle Zahnreinigungen, für osteopathische Behandlungen, erweiterter Vorsorgeuntersuchungen oder Zuschüsse zu Gesundheitskursen.

Welche Leistungen übernimmt die GKV nicht?

Bei rezeptfreien Medikamenten, Zahnersatz oder Sehhilfen zahlt die Versicherung – wenn überhaupt – nur niedrige Zuschüsse. Auch bei alternativen Behandlungsmethoden oder Impfungen vor Reisen in Risikogebiete kann die Kasse die Zahlung verweigern; die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer sowie Chefarztbehandlungen im Krankenhaus zählen ebenfalls nicht zu dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkasse. 

Wenn Sie solche Leistungen gern in Anspruch nehmen möchten, können Sie private Zusatzversicherungen wie eine Zahnzusatzversicherung oder Auslandskrankenversicherung abschließen, die über den gesetzlichen Schutz hinaus geht. 

Wer ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig?

In Deutschland muss sich jeder Bürger durch den Beitritt in eine Krankenkasse gegen hohe Behandlungskosten absichern. Nur Besserverdienende haben die Wahl, sich freiwillig über die gesetzliche Krankenkasse zu versichern oder den Schutz der privaten Krankenkasse zu wählen. Alle anderen Personen sind verpflichtet, in die gesetzliche Krankenkasse einzutreten. Das betrifft folgende Gruppen:

  • Beschäftigte, die fest angestellt sind und deren regelmäßiges Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 73.800 Euro brutto im Jahr liegt
  • Auszubildende
  • Praktikanten
  • Menschen mit bestimmten Behinderungen
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II, Übergangsgeld oder bestimmter anderer Entgeltersatzleistungen

Ausgenommen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse können hingegen folgende Gruppen sein:

  • Studenten
  • Selbstständige
  • Freiberufler
  • Beamte

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie sich gesetzliche krankenversichern müssen oder Ihnen der Eintritt in die private Krankenversicherung offensteht, helfen Ihnen unsere Berater vor Ort gern weiter. 

Wie berechnet sich die Beitragshöhe der gesetzlichen Krankenversicherung?

Die Höhe der Beiträge berechnet die gesetzliche Krankenversicherung auf Grundlage des Solidaritätsprinzips: Je mehr die Versicherten verdienen, desto höher steigt der Beitrag. Anders als in der privaten Krankenversicherung spielen bei der GKV individuelle Krankheitsrisiken, Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand bei der Beitragserhebung keine Rolle. 

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden prozentual zum Einkommen des Versicherungsnehmers errechnet. Aktuell (Stand 2025) liegt der allgemeine Beitragssatz bei 14,6 % des Bruttomonatseinkommens. Bei Angestellten teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kosten zu jeweils 7,3% gerecht auf. Der allgemeine Beitragssatz gilt für alle Versicherten und wird daher auch als „Einheitsbetrag“ bezeichnet. Es gilt: Gleicher Beitragssatz für gleiche Leistung. Alle Versicherten führen 14,6% ihres Einkommens an die Krankenkasse ab und erhalten dafür dasselbe Leistungsangebot. 

Es gibt jedoch eine Grenze, die Abgaben an die gesetzliche Krankenversicherung deckelt: die sogenannte “Beitragsbemessungsgrenze” (BBG). Unter der Beitragsbemessungsgrenze versteht man den Einkommenshöchstbetrag, der zur Berechnung der prozentualen Beiträge herangezogen wird. Diese Bemessungsgrenze liegt im Jahr 2025 für Arbeitnehmer bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.512,50 € (66.150 € im Jahr). Einkünfte, die über diesem Betrag liegen, werden bei der Berechnung der Beitragshöhe nicht berücksichtigt.

Warum erheben gesetzliche Krankenkassen Zusatzbeiträge?

Ein Zusatzbeitrag sind Beiträge, die die Krankenkassen über den allgemeinen Beitragssatz hinaus erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt bei 2,5 % und wird ebenfalls zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Die Kassen benötigen den Zusatzbeitrag, weil der allgemeine Beitragssatz nicht ausreicht, um die Ausgaben beispielsweise für Medikamente, Behandlungen oder Pflegeprogramme zu decken.

Jede Krankenkasse darf dabei selbstständig festlegen, wie hoch dieser ist. Da sich dadurch der Zusatzbeitrag von Versicherung zu Versicherung unterscheidet, lohnt sich hier ein Vergleich.

Welche Zuzahlungen müssen gesetzlich Versicherte leisten?

Grundsätzlich trägt die Krankenkasse die notwendigen Kosten medizinischer Versorgungen. Versicherte müssen jedoch häufig Zuzahlungen leisten. So müssen sich Versicherungsnehmer über 18 Jahren an den Kosten eines Krankenhausaufenthalts mit 10 Euro pro Tag beteiligen. Der Zeitraum für die Zuzahlungspflicht ist jedoch auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt – es entsteht somit eine maximale finanzielle Belastung von 280 Euro. Zudem müssen Sie bei dem Kauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten mit einer Zuzahlung von 10 % des Preises rechnen. Ihre Zuzahlung muss dabei mindestens 5 Euro betragen, darf aber nicht höher als 10 Euro ausfallen. Kinder unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit.

Wer ist in der GKV kostenlos familienversichert?

Sie können in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung den Ehepartner bzw. den eingetragenen Lebenspartner sowie Ihre Kinder kostenlos mitversichern. Um familienversichert zu werden, müssen folgende Rahmenbedingungen erfüllt sein:

  • Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner 
    Das Familienmitglied, das Sie mitversichern möchten, verfügt über gar kein oder über ein geringes Gesamteinkommen. Im Jahr 2025 beträgt diese Untergrenze 556 € im Monat – das entspricht einer geringfügig entlohnten Tätigkeit, auch Minijob genannt.
  • Kinder allgemein 
    Ihre Kinder können grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert werden. Diese Grenze kann bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres ausgedehnt werden, wenn Ihr Kind nicht erwerbstätig ist. Grundsätzlich gilt: Ob Ihre Kinder leibliche Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder und Pflegekinder sind, ist für das Versicherungsverhältnis nicht wichtig.
  • Kinder in der Ausbildung oder im sozialen Jahr 
    Wenn sich Ihre Kinder in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, bleiben sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert. Eine Unterbrechung für den Wehr- oder Ersatzdienst wird von den Krankenkassen voll angerechnet.
  • Kinder mit Behinderungen 
    Es besteht keine Altersgrenze, sofern Ihre Kinder nach Maßgabe des neunten Sozialgesetzbuches behindert sind und sich selbst nicht versorgen können. Diese Regelung gilt allerdings nur dann, wenn die Behinderung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem Ihr Kind familienversichert war. 

Kann ich meine gesetzliche Krankenversicherung kündigen und wechseln?

Sie können Ihre Krankenkasse wechseln, wenn Sie bei der Kündigung die Frist von zwei Kalendermonaten einhalten. Damit Ihrem Kündigungswunsch stattgegeben wird, müssen Sie jedoch mindestens 12 Monate bei der Krankenkasse versichert sein. Zudem besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihre Krankenkasse:

  • erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt
  • einen Zusatzbeitrag erhöht

Das Sonderkündigungsrecht hat keine Auswirkungen auf die Kündigungsfrist, jedoch können unter den genannten Voraussetzungen auch die Versicherten ihre Krankenkasse wechseln, die noch keine 12 Monate Mindestversicherungslaufzeit bei der aktuellen Kasse hinter sich haben.

Wie finde ich die richtige Krankenkasse?

Angesichts der Vielzahl an Krankenversicherern ist es oft schwierig, den Überblick über deren individuelle Zusatzleistungen und die damit verbundenen Kosten zu behalten. Wie finden Sie die passende GKV? Die Versicherungsspezialisten von Dr. Klein unterstützen Sie bei der Auswahl der richtigen Krankenkasse, bei der Entscheidung über Zusatzleistungen sowie beim Wechsel in die private Krankenversicherung. Machen Sie bei uns den Versicherungscheck!


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