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Egal ob Alaaf, Helau oder Ahoi (ja, diesen Karnevalsruf gibt es im Norden wirklich 😉): Zur fünften Jahreszeit herrscht vielerorts Ausnahmezustand. Zwar steigt die Toleranzgrenze dabei tendenziell, trotzdem sollten Jecken sich vorsehen: Nicht jede Krawatte ist automatisch zum Abschnitt freigegeben. Und welche Versicherung zahlt eigentlich bei Verletzungen durch fliegende Süßigkeiten? Wir zeigen es hier!
Feiern bis der Arzt kommt? Keine gute Idee für den Versicherungsschutz
Wer bei Polka, Polka, Polka vom Festwagen purzelt oder beim Kamelle-Wurf eine Platzwunde davonträgt, erleidet in der Regel eher kleinere Verletzungen: ein klarer Fall für die gesetzliche oder private Krankenversicherung. Doch im Trubel eines Festumzuges kann noch mehr schiefgehen. In Köln gingen letztes Jahr Kutschpferde durch und verletzten mehrere Menschen. Bleiben nach einem solchen Unfall dauerhafte Schäden zurück, springt die private Unfallversicherung ein. Sie greift in der Regel auch bei leichtem Alkoholeinfluss. Doch: Wer zum Zeitpunkt des Unfalls im Vollrausch ist, verliert seinen Versicherungsschutz. Noch besser als mit einer Unfallversicherung ist man ohnehin mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung geschützt. Denn: Sie zahlt nicht nur bei Schäden durch Unfälle (selbst bei Trunkenheit), sondern auch bei länger andauernder Krankheit. Und letzteres ist statistisch gesehen sogar wahrscheinlicher.
Krawatte ab, Kostüm kaputt? Wann die Haftpflichtversicherung zahlt
Je ausgelassener gefeiert wird, desto eher passieren Missgeschicke: Im Gedränge wird das Kostüm des Nachbarn schnell mal mit Rotweinflecken dekoriert und man muss für die Reinigung aufkommen. Auch wer sich als Funkemariechen versucht und mit dem gestreckten Bein seinen Nebenmann umnietet, haftet für dessen Verletzungen. In solchen Fällen springt die Privathaftpflichtversicherung ein. Eine gute Police deckt auch grobe Fahrlässigkeit ab und zahlt – anders als die Unfallversicherung – sogar dann, wenn der Verursacher etwas tiefer ins Schnapsglas geschaut hat. Ein Ausschlusskriterium gibt es allerdings auch bei dieser Versicherung: Den Vorsatz. Daher noch ein wichtiger Hinweis für alle weiblichen Jecken: Im Rheinland gilt das Tragen einer Krawatte an Weiberfastnacht zwar als Einwilligung, dass diese abgeschnitten werden darf, doch außerhalb der Karnevalshochburgen ist das Halbieren des Schlipses mutwillige Sachbeschädigung. Und das erstattet dann nicht einmal die Haftpflichtversicherung.
Wildpinkler und Vandalen: Wer kommt für Schäden an Gebäuden auf?
Auch wenn die Blase nach dem ein oder anderen Bier drückt: Wildpinkeln ist an Karneval keine gute Idee. Wer an eine Fassade pinkelt, zahlt im Zweifel nicht nur ein Bußgeld, sondern muss auch für die Reinigung aufkommen. Klingt erst einmal nicht so schlimm, aber bei manchen Fassaden ist die Reinigung aufwändig und muss von einer Fachfirma durchgeführt werden – und das kann richtig teuer werden.
Ist man selbst Hauseigentümer, kann es sich in den Karnevalshochburgen lohnen, einen Zusatz-Schutz gegen Vandalismus-Schäden in die Wohngebäudeversicherung aufzunehmen. Denn Schäden oder Verschmutzungen der Fassade sind schnell passiert und nicht immer ist der Verursacher im Karnevalstrubel auszumachen. Die Zusatzpolice springt außerdem nicht nur an Karneval ein, sondern zum Beispiel auch dann, wenn Kinder das eigene Haus an Halloween mit geworfenen Eiern oder Zahnpasta „verschönern“.
Handy gestohlen? Hausratversicherung im Außeneinsatz
Noch kurz ein Foto vom Festumzug machen, da reißt plötzlich jemand das Handy an sich und verschwindet im Trubel? Ein klarer Fall für die Hausratversicherung! Denn diese zahlt nicht nur für Dinge, die zu Hause kaputt gehen, sondern auch dann, wenn der versicherte Hausrat „auf Reisen“ geht. Werden Wertgegenstände unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gestohlen, kommt die Versicherung für den Schaden auf und ersetzt den Neuwert, also die für eine Neuanschaffung benötigte Summe. Verliert man das Smartphone allerdings durch einen einfachen Diebstahl, bei dem es unbemerkt aus der Tasche geklaut wird, greift der Versicherungsschutz nicht.
Wenn bei einem Karnevalsumzug Gegenstände innerhalb des Hauses beschädigt werden – etwa die Vase im geöffneten Fenster, die durch Wurfmaterial zu Bruch geht – dann haftet zunächst einmal der Verursacher. Wenn dieser nicht auffindbar ist, zahlt auch hier die Hausratversicherung, zumindest solange Vandalismus im Versicherungsschutz aufgenommen ist. Doch Vorsicht: Lehnt man sich aus dem Fenster und ruft laut nach Kamelle, dann tut man dies komplett auf eigene Gefahr und haftet für alle entstandenen Schäden selbst.

- An fremde Häuser pinkeln: Wer sich erwischen lässt, zahlt nicht nur die Reinigung, sondern auch ein Bußgeld.
- Krawatte eines Nicht-Karnevalisten abschneiden: Gilt außerhalb des Rheinlandes als Sachbeschädigung.
- Aus dem Fenster lehnen und Kamelle, Kamelle rufen: Nur auf eigene Gefahr. Oder mit guter Unfallversicherung.
- Feiern bis der Arzt kommt: Im Vollrausch geht der Versicherungsschutz flöten – auch bei der Unfallversicherung.
- Alaaf und Helau verwechseln: Das könnte in Köln und Düsseldorf mehr als böse Blicke geben.
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lässt lieber den Freund hausmachen / ist Bauernhofkind und echtes Nordlicht / hat in Osnabrück Geographie studiert / wollte eigentlich Zirkusakrobatin werden, arbeitet jetzt aber als PR-Managerin für Dr. Klein / findet Finanzthemen mittlerweile erschreckend interessant / mag starken Kaffee, schlechte Witze und Käsekuchen