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Bekomme ich eine Anschlussfinanzierung trotz Trennung oder Scheidung?

Ja, eine Anschlussfinanzierung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn Sie sich trennen oder scheiden lassen. Die Frage ist nur, aus welcher Ausgangssituation heraus Sie in diese Anschlussfinanzierung hinein starten: Wurden die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie mit der Trennung bereits geklärt oder nicht, und sind die Parteien noch in der Lage, sich gütlich zu einigen oder nicht?

Trennung, Schuldhaftentlassung, Anschlussfinanzierung

Im Normalfall waren beide Partner vor der Trennung beziehungsweise Scheidung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, und beide haben einst die Baufinanzierung unterzeichnet. Herrscht Einigkeit darüber, welcher Partner die Immobilie übernehmen soll, müssen zwei Schritte vorgenommen werden:

  1. Für den Partner, der die Immobilie nicht weiter nutzen möchte, muss eine Schuldhaftentlassung bei der Kreditbank beantragt werden.
  2. Der Partner, der die Immobilie nicht übernehmen möchte, muss als Eigentümer aus dem Grundbuch ausgetragen werden.

Die Bank wird nach dem Antrag auf Schuldhaftentlassung überprüfen, ob der verbleibende Partner finanziell imstande ist, das Darlehen allein weiterzutragen. Willigt sie ein, wird der verbleibende Partner alleiniger Darlehensnehmer. Sobald die Sollzinsbindung der ersten Finanzierung ausläuft, kann er trotz Trennung oder Scheidung selbstständig eine Anschlussfinanzierung anstoßen. Der scheidende Partner wird nach der Schuldhaftentlassung als Eigentümer aus dem Grundbuch gestrichen. Parallel dazu muss bei verheirateten Paaren rechtlich geklärt werden, wie die gegenseitigen Unterhaltsansprüche aussehen. In der Regel zahlt der Partner, der die Immobilie behält, den anderen Partner aus.

Anschlussfinanzierung nach Trennung ohne Schuldhaftentlassung

Verweigert die Bank allerdings die Schuldhaftentlassung, ist zunächst einmal die Frage: Ist der Partner bereit, den Darlehensvertrag trotzdem weiter gemeinsam zu tragen, obwohl er die Immobilie nicht mehr bewohnt? Das dürfte nur bei sehr harmonischen Trennungen der Fall sein. Fest steht: Bei einer Prolongation müsste der Partner, sofern er vorher auch als Darlehensnehmer im Vertrag stand, wieder mitunterschreiben und das Finanzierungsrisiko weiter mittragen. Weigert er sich, wird zum Ablauf der Zinsbindung die gesamte Restschuld fällig, die er dann zu 50 Prozent mit abtragen müsste. Bei einer Umschuldung kann der verbleibende Partner versuchen, bei einer neuen Bank als alleiniger Darlehensnehmer aufzutreten. Die neue Bank wird seine Bonität überprüfen und neu entscheiden, ob er die Anschlussfinanzierung allein stemmen kann. Ist der Ex-Partner nicht bereit, auch nur einen Tag länger als Darlehensnehmer im Kreditvertrag zu verweilen, führt kein Weg an einem zügigen Verkauf der Immobilie vorbei.

Keine Einigung nach der Scheidung: Teilungsversteigerung statt Anschlussfinanzierung

Manchmal kommt es vor, dass sich beide Ex-Partner nicht darüber einigen können, was nach der Trennung beziehungsweise Scheidung mit der Immobilie passieren soll. Nicht selten machen die Zwistigkeiten sogar einen gemeinsamen Verkauf des Hauses im gegenseitigen Interesse unmöglich. Dann kann einer der Partner im Zuge der Scheidung mit Haus eine sogenannte Teilungsversteigerung beantragen. Das sollte aber das letzte Mittel der Wahl sein, denn eine Teilungsversteigerung ist mit hohen, finanziellen Verlusten für beide Seiten verbunden. Die Immobilie wird dann nämlich weit unter ihrem Marktwert versteigert, um mit dem Erlös vorhandene Verbindlichkeiten abzulösen und gegebenenfalls alles Übrige zwischen beiden Parteien aufzuteilen. Im Falle einer Teilungsversteigerung muss die Bank beide Kreditnehmer aus dem Vertrag entlassen, dann wird natürlich auch keine Anschlussfinanzierung mehr benötigt.

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