Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Baufinanzierung in Anspruch nehmen, haften sie im Rahmen einer Gesamtschuld für die Rückzahlung des Darlehens. Nach §421 BGB hat der Gläubiger (die Bank) in diesem Fall das Recht, nach eigenem Belieben die geschuldete Rückzahlung von jedem der Schuldner ganz oder zu einem gewissen Teil zu fordern. Die einzelnen Gesamtschuldner können sich also nicht darauf berufen, dass es noch weitere Gesamtschuldner gibt. Zahlt allerdings ein Gesamtschuldner mehr als seinen Anteil, kann er die Differenz von seinen Mitschuldnern zurückverlangen.