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Wichtige Begriffe mit dem Buchstaben Z im Finanzlexikon.

  • Zinsbindungsfrist

    Mit der Zinsbindungsfrist wird der Zinssatz für einen Kredit über einen vereinbarten Zeitraum festgelegt. Die marktüblichen Zinsschwankungen wirken sich dann nicht mehr auf den Kredit aus. Dabei gilt: Je länger die Sollzinsbindung fixiert wurde, desto höher ist der Zinsaufschlag. Unser Kreditrechner vergleicht verschiedene Zinsbindungen für Immobilienkredite auf einem Blick.

    Weitere Hinweise finden Sie auf unserer Ratgeberseite zum Thema Zinsbindungsfrist. 

  • Zinsfestschreibung

    Die Zinsfestschreibung, auch Sollzinsbindung oder Zinsbindung, gibt an, wie lange Sie eine Baufinanzierung oder einen Ratenkredit zu einem vorher festgelegten Zinssatz abzahlen. Die Bank gewährt Ihnen über einen bestimmten Zeitraum einen festen Zinssatz, zu dem Sie Ihre Monatsraten zahlen. Die Zinsfestschreibung ist gleichermaßen für den Darlehensnehmer und für die kreditgebende Bank eine Art Sicherheit. Sie schützt zum einen den Kreditnehmer vor steigenden Marktzinsen und damit vor einer unvorhersehbaren Erhöhung der monatlichen Raten. Die Zinsfestschreibung sorgt somit dafür, dass der Kreditnehmer genau weiß, wie hoch seine monatlichen Kreditraten sind.

    Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Ratgeberartikel Zinsfestschreibung.

  • Zinskosten

    Zinskosten sind die Kosten, die durch die Nutzung von Fremdkapital entstehen. Sie stellen die Gebühr dar, die für die Möglichkeit, Geld zu leihen, gezahlt werden muss. Diese Kosten werden in Form von Zinsen ausgedrückt. Zinskosten fallen unter anderem für Immobilienkredite und Ratenkredite an. Sie unterscheiden sich in Sollzinsen und Effektivzinsen. mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Artikel Zinskosten.

     

  • Zuteilungsmasse

    Die Zuteilungsmasse ist ein Begriff, der im Zusammenhang mit Bausparverträgen verwendet wird. Sie bezieht sich auf das Gesamtvolumen an Bauspardarlehen, das eine Bausparkasse ihren Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt gewähren kann.

    Nach der Zuteilung bekommt der Bausparer seine per Vertrag vereinbarte Bausparsumme aus den Geldern der Zuteilungsmasse ausgezahlt. Die Zuteilungsmasse eines Bausparkollektivs, die für so genannte Auszahlungen zur Verfügung steht, unterliegt Zuflüssen und Abflüssen und resultiert aus der Summe daraus. Als Zuflüsse zur Zuteilungsmasse sind zum Beispiel Sparbeiträge von Bausparern, Guthabenzinsen der Bausparkasse, staatliche Wohnungsbauprämien und Tilgungen der Darlehensnehmer zu zählen. Als Abflüsse kann man sehen zum Beispiel zugeteilte Bausparsummen und gekündigte Bausparguthaben. Das Sparverhalten aller Bausparer und das Tilgungsverhalten aller Darlehensnehmer bestimmen somit größtenteils die Zuteilungsmöglichkeiten eines Bausparkollektivs.

  • Zuteilungsreife

    Zuteilungsreife ist ein Begriff, der im Zusammenhang mit einem Bausparvertag verwendet wird. Er bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem ein Bausparvertrag die Bedingungen erfüllt hat, um zuteilungsreif zu sein, das heißt, dass das Bauspardarlehen in Anspruch genommen werden kann.

    Ein Bausparvertrag besteht aus zwei Phasen: der Ansparphase und der Darlehensphase. In der Ansparphase zahlt der Bausparer regelmäßig Beiträge in den Vertrag ein. Sobald eine bestimmte Mindestsparsumme erreicht ist und andere Bedingungen erfüllt sind, gilt der Vertrag als zuteilungsreif. Dies bedeutet, dass der Bausparer ein Darlehen zu den vereinbarten Konditionen aufnehmen kann, um beispielsweise ein Haus zu kaufen oder zu bauen. Mehr zum Thema erfahren Sie auf unsrer Ratgeberseite zur Zuteilung.

  • Zwangsvollstreckung

    Eine Zwangsvollstreckung bei einer Immobilie tritt auf, wenn der Eigentümer der Immobilie nicht in der Lage ist, seine Hypotheken- oder Darlehensverpflichtungen zu erfüllen. Dies kann verschiedene Gründe haben, wie zum Beispiel Zahlungsschwierigkeiten, finanzielle Probleme oder den Verlust des Arbeitsplatzes.

    Wenn der Eigentümer seine Baufinanzierung nicht zurückzahlen kann und in Verzug gerät, kann der Gläubiger (normalerweise die Bank oder das Finanzinstitut, das das Darlehen gewährt hat) rechtliche Schritte einleiten, um die Immobilie zwangsweise zu verkaufen und das ausstehende Darlehen zu begleichen. Dieser rechtliche Prozess wird als Zwangsvollstreckung bezeichnet.

    Während des Zwangsvollstreckungsprozesses wird die Immobilie oft öffentlich versteigert, um den Gläubiger zu befriedigen. Mehr dazu finden Sie in unserem Ratgeberartikel zur Zwangsversteigerung. Wenn der Verkaufserlös nicht ausreicht, um das gesamte Darlehen zu begleichen, kann der Eigentümer in einigen Fällen noch für den ausstehenden Betrag haftbar gemacht werden, je nach den Gesetzen des betreffenden Landes oder Bundeslandes.

  • Zweckbestimmungserklärung

    Die Zweckbestimmungserklärung ist ein rechtliches Dokument, das im Kontext von durch Grundschulden gesicherten Hauskrediten verwendet wird. Sie definiert den genauen Zweck des Kredits, wie den Erwerb oder Bau einer Immobilie, und bindet die Grundschuld an die damit verbundenen Kreditforderungen. Kreditnehmer verpflichten sich, die Kreditsumme entsprechend dem festgelegten Zweck zu verwenden, und die Bank erhält das Recht, im Falle eines Zahlungsausfalls, die Grundschuld zu verwerten. Die Erklärung sorgt für Transparenz und legt fest, welche Ansprüche der Bank durch die Grundschuld abgesichert sind, inklusive Zinsen und Gebühren. Sie wird oft zusammen mit der Grundschuldbestellung unterzeichnet und kann, aber muss nicht notariell beurkundet werden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeberartikel Zweckerklärungbestimmungserklärung

  • Zweckerklärung für Grundschulden

    Eine Zweckerklärung für Grundschulden ist ein Rechtsdokument, das im Zusammenhang mit einer Grundschuld steht. Die Zweckerklärung konkretisiert den Sicherungszweck der Grundschuld, also den genauen Grund, aus dem die Grundschuld bestellt wurde. Sie stellt klar, welche Forderungen durch die Grundschuld abgesichert werden. Das kann beispielsweise ein Darlehen sein, das der Grundstückseigentümer (Schuldner) von der Bank (Gläubiger) erhalten hat. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeberartikel Zweckerklärung für Grundschulden

  • Zwischenfinanzierung

    Die Inanspruchnahme eines kurzfristigen Kredits nennt man Zwischenfinanzierung, welcher zu einem späteren Zeitpunkt durch zweckbestimmte Mittel (zum Beispiel langfristiges Baudarlehen) abgelöst wird. Eine Vor- bzw. Zwischenfinanzierung ist notwendig, wenn zum Beispiel die Auszahlungsvoraussetzungen des langfristigen Darlehens noch nicht erfüllt werden können (Eigentumsumschreibung  oder ähnliche) oder der Bausparvertrag noch nicht zugeteilt wurde, usw. Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Zwischenfinanzierung.

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