BGH Urteil

BGH Urteil: Diese Bankgebühr ist bei Umschuldung unzulässig

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Einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. September 2019 zufolge dürfen Banken und Sparkassen keine Gebühren mehr für die Grundschuldübertragung bei Umschuldungen verlangen. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Was genau das bedeutet, hat Redakteurin Caro zusammengefasst.

Die Bundesrichter haben entschieden, dass Banken und Sparkassen keine Gebühr mehr für die Abtretung einer Baufinanzierung im Zuge einer Umschuldung verlangen dürfen. Konkret hatte die beklagte Sparkasse Steinfurt eine Klausel in ihren Geschäftsbedingungen, nach der Kunden 100 Euro dafür zahlen mussten, wenn eine bestehende Grundschuld nach Ablauf der Zinsbindung im Rahmen von Treuhandauflagen auf eine andere Bank übertragen werden mussten.

Verbraucherschützer: Abtretung der Grundschuld ist Grundpflicht der Bank

Der Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale und der Sparkasse Steinfurt dauerte bereits einige Zeit und durchlief zwei Vorinstanzen. Die sogenannte „Treuhandgebühr“ der Sparkasse ist den Verbraucherschützern schon eine ganze Weile ein Dorn im Auge gewesen. Ihrer Ansicht nach sei „die Ablösung des Darlehens […] eine Grundpflicht der Bank und darf dem Kunden nicht als besondere Dienstleistung in Rechnung gestellt werden“, heißt es auf der Webseite der Verbraucherzentrale.

Das erfolglose Gegenargument des Anwalts der Sparkasse gab zu Bedenken, dass der Darlehensnehmer ohne diese Dienstleistung der Bank gar keine neue Finanzierung bekäme und sie deshalb eine solche Gebühr durchaus verlangen dürften.

Grundschuldübertragung
Bei einer Umschuldung muss die Grundschuld im Grundbuch von der alten auf die neue Bank übertragen werden. Zuerst muss die neue Bank durch den neuen Kredit die Restschuld zur alten Bank überweisen. Erst danach wird die neue Bank an erster Stelle als neue Gläubigerin ins Grundbuch eingetragen.

Das Landgericht Dortmund wies die Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale im Januar 2018 in erster Instanz zunächst ab (25 O 311/17). Das Oberlandesgericht Hamm erklärte die besagte Klausel im Dezember 2018 in nächsthöherer Instanz hingegen für unzulässig (19 U 27/18). Nun wies der Bundesgerichtshof die Revision der Sparkasse gegen das Urteil vom Oberlandesgericht zurück und bestätigte die Entscheidung aus Hamm dadurch. Die Klausel benachteilige Kreditnehmer unverhältnismäßig.

Womöglich viele Kreditnehmer von Gebühr bei Umschuldung betroffen

Die Bundesrichter sind also auf der Seite des Verbraucherschutzes. Die einzigen Gebühren, die eine Bank für einen Kredit nehmen darf, seien die Zinsen. Banken seien zudem dazu verpflichtet, ihren Kreditnehmern eine Umschuldung zu ermöglichen und auch die dafür notwenigen Sicherheiten gegen Treuhandauflagen freizugeben. Dieses Vorgehen sei eine Grund- und keine Sonderleistung. Deshalb ist eine solche Gebühr nicht rechtmäßig, sondern müsse über den Zins abgegolten sein.

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale geht davon aus, dass nicht nur die Kunden der Sparkasse Steinfurt von derartigen Gebühren betroffen sind. Das Urteil des Bundesgerichtshofs sei ein Erfolg für Verbraucher und Kreditnehmer.


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