Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) schreibt zum Thema "Ersterwerb beim Baukindergeld" in ihrem Merkblatt:
"Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen. (...) Stichtag ist das Datum des Kaufvertrags beziehungsweise der Baugenehmigung oder Bauanzeige für die neu erworbene beziehungsweise geschaffene Wohnimmobilie." (Quelle: Merkblatt KfW 424)
Der Ersterwerb ist beim Baukindergeld also eine wichtige Voraussetzung. Um die KfW-Förderung 424 zu erhalten, dürfen Sie zum Zeitpunkt des Kaufs der Immobilie keine zweite Immobilie Ihr Eigentum nennen. Ob ein späterer Erwerb einer zweiten Immobilie dafür sorgen kann, dass Sie nicht mehr förderberechtigt sind, ist bislang unklar. Die KfW äußert sich hierzu bisher nicht explizit. Als Grund, der ein Ende der Förderung nach sich ziehen kann, nennt sie bisher nur das Ende der Selbstnutzung: Wenn Sie die Immobilie vermieten, verpachten oder verkaufen möchten, sind Sie verpflichtet, diese Änderung der KfW mitzuteilen und erhalten ab diesem Zeitpunkt kein Baukindergeld mehr.
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