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Finanzlexikon

Zweckerklärung für Grundschulden

Eine Zweckerklärung für Grundschulden dient dazu, bei einem Haus- oder Grundstückskauf die Bestellung der Grundschuld mit dem Immobiliendarlehen zu verbinden. Denn anders als eine Hypothek ist die Grundschuld nicht mit einem bestimmten Darlehen verknüpft. Um die Grundschuld mit der Baufinanzierung zu koppeln, wird deshalb ein Vertrag zwischen der Bank und dem Darlehensnehmer geschlossen, in dem die Forderungen der Bank bei einem Zahlungsausfall abgesichert werden.

Darum die Zweckerklärung für Grundschulden wichtig
Vor allem für Darlehensnehmer hat die Zweckerklärung für Grundschulden einen entscheidenden Vorteil: Kommt es zum Zahlungsausfall, kann die Bank nur auf die Tilgung des tatsächlich noch bestehenden Darlehensbetrages bestehen und nicht auf die Zahlung der vollständigen Grundschuld. Denn die Höhe der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld bleibt über die Dauer der Baufinanzierung gleich; einzig durch die Verknüpfung mit einem bestimmten Immobilienkredit kann bestimmt werden, dass die Bank nur die Geldsumme bekommt, die ihr zusteht.

Zudem kann so sichergestellt werden, dass die Grundschuld nur für den festgelegten Sicherungszweck verwendet wird. Ohne Zweckerklärung hat die Bank die Möglichkeit, die eingetragene Grundschuld auch für andere bei ihr bestehende Verbindlichkeiten zu verwenden.

Bestandteile der Zweckerklärung
Eine Zweckerklärung für Grundschulden sollte konkrete Formulierungen enthalten. Unter anderem werden die Höhe des Darlehens, der Zinssatz sowie das Objekt, auf das die Grundschuld eingetragen ist, fixiert. Daneben müssen auch die Verwertungsrechte der Bank mit angegeben werden. Aus diesen sollte eindeutig hervorgehen, wann, wie und unter welchen Bedingungen die Bank ihre Rechte wahrnehmen kann.

Enge und weite Zweckerklärung
Bei der Zweckerklärung für Grundschulden wird zwischen zwei Arten unterschieden: der engen und der weiten Zweckerklärung. Die enge Zweckerklärung beschränkt sich auf die Daten der Baufinanzierung und nennt nur Angaben zum Darlehen und dem Umfang der Absicherung. Im Gegensatz dazu wird die Grundschuld bei der weiten Zweckerklärung als Absicherung für alle bereits vorhandenen und auch zukünftigen Verbindlichkeiten gegenüber der Bank verwendet. Das betrifft also nicht nur das Immobiliendarlehen, sondern auch einen eventuellen Ratenkredit oder Dispokredit, die bei der Bank abgeschlossen wurden.

Für Banken ist die weite Zweckerklärung die erste Wahl, zumal sie in den meisten Fällen auch noch einen Passus enthält, mit dem die Bank bei Zahlungsausfall die Zwangsvollstreckung ohne Gerichtsverfahren vornehmen darf. Oft möchte die Bank auch, dass zusätzlich der Ehepartner die Zweckerklärung für Grundschulden mit unterschreibt. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten, denn mit seiner Unterschrift verpflichtet sich der Ehepartner, für alle Schulden – sowohl für bestehende als auch für künftige – zu haften. Darlehensnehmer sollten deshalb die enge Zweckerklärung für Grundschulden bevorzugen und die Absicherung auf den Immobilienkredit und einen Kreditnehmer begrenzen.

Prüfung durch Notar ratsam
Während die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch zwingend durch einen Notar vorgenommen werden muss, ist dieser beim Abschluss der Zweckerklärung nicht erforderlich. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Vertrag, der zwischen der Bank und dem Eigentümer des Grundstücks geschlossen wird. In der Regel erhalten Sie von der Bank die vorformulierte Zweckerklärung mit ihren Kreditunterlagen. Da es sich hierbei aber nicht um ein Standardformular handelt, ist es ratsam, die Zweckerklärung für Grundschulden vor der Unterzeichnung noch einmal von einem Notar im Rahmen der Grundschuldbestellung prüfen zu lassen.

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