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Grundsteuer und Grundsteuerreform 2025: Was Immobilienbesitzer wissen müssen

Informationen Grundsteuerreform 2025
vivien-ohlinger
Viviane Ohlinger
4 Min.
17.01.2023
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Grundsteuer fällt jährlich an und wird quartalsweise gezahlt.
  • Für Immobilien- und Grundstücksbesitzer ist die Grundsteuer B maßgeblich.
  • Ab 2025 greift die Grundsteuerreform und die Grundsteuer wird nach neuen Kriterien berechnet.
  • Der bisher wichtige Einheitswert wird dann obsolet und durch den realen Immobilienwert ersetzt.
  • Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt ab 2025 nach dem Bundesmodell, einige Länder haben aber eigene Berechnungskriterien entwickelt.

Was ist die Grundsteuer?

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine jährlich anfallende Steuer, die auf das Eigentum von Grundstücken und Gebäuden erhoben wird. Sie wird meist am Jahresanfang für das gesamte Jahr im Voraus festgesetzt und vierteljährlich an die zuständige Gemeinde gezahlt.

Aktuell gibt es 2, ab Inkrafttreten der Grundsteuerreform 2025 dann 3 verschiedene Arten von Steuern:

  • Grundsteuer A (agrarisch) für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
  • Grundsteuer B (baulich) für bebaubare und bebaute Grundstücke und für Gebäude
  • Grundsteuer C wird als Teil der Grundsteuerreform 2025 für unbebaute Grundstücke eingeführt. Kommunen können somit unbebaute Grundstücke höher besteuern. Dadurch sollen Spekulationen verhindert und mehr Wohnraum geschaffen werden.

Für Immobilien- und Grundstücksbesitzer ist die Grundsteuer B relevant. Die Berechnung bemisst sich hierbei in erster Linie am Grundstückswert. Zu Jahresbeginn erhält jeder Eigentümer, der zum 1. Januar des Jahres als Eigentümer im Grundbuch des Grundstücks eingetragen war, Post von der Gemeinde, aus der die zu zahlende Grundsteuer hervorgeht.

Was geschieht bei der Grundsteuerreform?

Das Gesetz zur Grundsteuerreform wurde 2019 verabschiedet und tritt 2025 in Kraft. Aktuell beruht die Berechnung der Grundsteuer auf veralteten Einheitswerten, so dass die Entwicklung der Grundstückspreise zu einer ungleichen Steuerlast bei der Grundsteuer führt. Dem soll mit der Reform entgegen gewirkt werden mit dem Ziel, eine gerechtere Steuerverteilung zu gewährleisten.

Wie werden Grundstücke nach der Grundsteuerreform bewertet?

Bebaute Wohngrundstücke werden in Zukunft nur noch mit Hilfe des Ertragswertverfahrens bewertet. Somit orientiert sich die Grundsteuer künftig am Wert der Immobilie oder des Grundstücks. Wichtige Kriterien für die Berechnung des Immobilienwerts sind:

Besonders dem Faktor Lage kommt hierbei eine wichtige Rolle zu, so dass Immobilien in gefragter Lage nach der Grundsteuerreform wahrscheinlich eine höhere Grundsteuer zahlen müssen als bisher.

Für wen wird es nach der Grundsteuerreform teurer?

Fakt ist erst einmal: Die Grundsteuerzahlungen werden sich ändern. Einige Immobilienbesitzer werden dann mehr zahlen müssen, andere weniger. Grund für die Änderung der Grundsteuer sind die neu ermittelten Grundstückswerte, die nun als Basis dienen, um die Grundsteuer zu berechnen.

Wer wie viel genau zahlen muss, kann aktuell noch nicht abschließend gesagt werden. Voraussichtlich wird für Grundstücke und Immobilien auf dem Land oder in strukturschwachen Gebieten weniger Grundsteuer anfallen. Dagegen kann es für Städter, Besitzer unbebauter Grundstücke und Eigentümer von Einfamilienhäusern teurer werden. Der Bund wird zwar versuchen, dagegen mit niedrigeren Grundsteuermesszahlen anzusteuern. Damit die Grundsteuer aber nicht steigt, müssten auch die Kommunen ihre Hebesätze senken und somit auf Steuereinnahmen verzichten.

Grundsteuerberechnung ab 2025

Wie wird die Grundsteuer bis 2024 ermittelt?

Um nun herauszufinden, wie viel Grundsteuer Sie bis 2024 für Ihr Eigenheim zahlen müssen, sind drei Faktoren wichtig: Der Einheitswert, die Grundsteuermesszahl und der Hebesatz der zuständigen Gemeinde. Die dazu gehörende Berechnungsformel lautet:

(Einheitswert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag) x (Hebesatz/100) = jährliche Grundsteuer in €.

Was ist der Einheitswert?

Der Wert eines Grundstücks kann nicht einfach „Pi mal Daumen“ geschätzt werden, hierzu bedarf es einer Bemessungsgrundlage. Für die Grundsteuer zieht man dazu den sogenannten Einheitswert heran. Seine Feststellung wird durch §19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) definiert. Der Einheitswert soll dem tatsächlichen Marktwert bzw. Verkehrswert der Immobilie möglichst nahekommen.

Aktuell beruhen die Einheitswerte noch auf den ermittelten Immobilienwerten von 1935 (Ostdeutschland) und 1964 (Westdeutschland). Seitdem haben sich die Immobilienpreise allerdings stark verändert und somit weicht der Einheitswert vom heutigen tatsächlichen Marktwert erheblich ab. Aktuell legt das Finanzamt den Einheitswert wie folgt fest:

  • Unbebaute Grundstücke: Grundstücksgröße multipliziert mit dem Bodenwert von 1935 bzw. 1964
  • Bebaute Grundstücke selbstgenutzt: Berechnung nach dem Sachwertverfahren
    Hierbei werden für die Ermittlung des Gebäudesachwertes die Herstellungskosten sowie die Größe und das Alter der Immobilie berücksichtigt. Die Lage beziehungsweise die aktuelle Angebots- und Nachfrage-Situation auf dem Immobilienmarkt spielen keine Rolle.
  • Bebaute Grundstücke vermietet: Berechnung nach dem Ertragswertverfahren
    Hier fließen lediglich die Berechnung des Bodenwertes (plus Verzinsung) und die Schätzung der Restnutzdauer – also der Zeit, die das Gebäude voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann – in die Berechnung mit ein. Zudem werden Erträge wie Mieteinnahmen, die aus der Immobilie gezogen werden können, abzüglich der Bewirtschaftungskosten berücksichtigt.

Was ist die Grundsteuermesszahl bzw. der Grundsteuermessbetrag?

Mit der Grundsteuermesszahl hat der Bund die Möglichkeit, die Höhe der Grundsteuer zu regulieren: Sie definiert nämlich, wie viel vom Einheitswert tatsächlich versteuert werden muss. Die Grundsteuermesszahl wird mit dem Einheitswert multipliziert und ergibt dann in der Summe den Grundsteuermessbetrag.

Einheitswert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Nachfolgend sehen Sie die entsprechenden Grundsteuermesszahlen für die verschiedenen Immobilien:

Grundsteuermesszahlen in den alten Bundesländern

GrundstücksartGrundsteuermesszahl
Einfamilienhaus bis 38.346,89 € Einheitswert2,6 ‰
Einfamilienhaus ab 38.346,89 € Einheitswert3,5 ‰
Zweifamilienhaus3,1 ‰
Anderes Wohneigentum3,5 ‰
Land und Forstwirtschaft6 ‰
Quelle: §29 Grundsteuerdurchführungsverordnung (GrStDV)

Grundsteuermesszahlen in den neuen Bundesländern

GrundstücksartGemeinden bis 25.000 EinwohnerGemeinden zwischen 25.000 und 1.000.000 EinwohnerGemeinden über 1.000.000 Einwohner
Altbauten (ohne Einfamilienhäuser)10 ‰10 ‰10 ‰
Neubauten (ohne Einfamilienhäuser)8 ‰7 ‰6 ‰
Einfamilienhäuser bis 15.338,76 € Einheitswert (Altbauten)10 ‰10 ‰10 ‰
Einfamilienhäuser (Altbauten) ab übersteigendem Einheitswert8 ‰6 ‰5 ‰
Einfamilienhäuser bis 15.338,76 € Einheitswert (Neubauten)8 ‰6 ‰5 ‰
Einfamilienhäuser (Neubauten) ab übersteigendem Einheitswert8 ‰7 ‰6 ‰
Unbebaute Grundstücke10 ‰10 ‰10 ‰
Quelle: §29 Grundsteuerdurchführungsverordnung (GrStDV)

Mit Inkrafttreten der Grundsteuerreform ab 2025 gilt für alle bebauten und unbebauten Grundstücke eine Grundsteuermesszahl von 0,34 ‰, Eine Ausnahme bilden Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum - hier beträgt die einheitliche Grundsteuermesszahl 0,31 ‰.

Was ist der Hebesatz?

Den Hebesatz dürfen die Gemeinden selbst festlegen. So haben sie die Möglichkeit, ihr Steueraufkommen selbst zu regulieren. Durch diese Regelung schwanken allerdings die Hebesätze in Deutschland. So liegt beispielsweise der Grundsteuerhebesatz für Gemeinden ab 20.000 Einwohnern zwischen geringen 80 % (Ingelheim in Rheinland-Pfalz) und stattlichen 895 % (Offenbach in Hessen).

Heben die Gemeinden den Hebesatz an, fließt mehr Grundsteuer in die Gemeindekassen, aber die Ortschaft wird unattraktiver für Immobilienkäufer, weil die Nebenkosten für das Eigentum steigen. Senken sie den Hebesatz ab, nehmen die Gemeinden weniger ein, locken aber mehr Immobilienkäufer in den Ort, weil sich die Nebenkosten erträglicher gestalten.

Informieren Sie sich am besten bereits vor dem Immobilienkauf über den jeweiligen Hebesatz der Gemeinde und lassen Sie das Ergebnis in die Kaufentscheidung mit einfließen.

Grundsteuer berechnen: So geht's!

Mit der nachfolgenden Schritte-Liste zeigen wir Ihnen, wie Sie die Grundsteuer selbst berechnen können und woher Sie alle dazu benötigten Informationen bekommen.

  1. Den Einheitswert bei der Gemeinde erfragen

    Als Kaufinteressent können Sie den Einheitswert der gewünschten Immobilie beim Vorbesitzer bzw. Makler erfragen. In diesem Fall ist es sinnvoll, direkt um die Information zur bisher gezahlten Grundsteuer zu bitten. Als Eigentümer der Immobilie erhalten Sie den Steuerbescheid einmal pro Jahr automatisch zugesandt. Ansonsten haben Sie die Möglichkeit, den Einheitswert direkt bei Ihrer zuständigen Gemeinde zu erfragen.

  2. Grundsteuermesszahl festlegen

    Die Grundsteuermesszahl wird in Promille angegeben und zur Grundsteuerberechnung mit dem Einheitswert multipliziert. Sie ergibt sich aus der Art des Grundstücks sowie der Höhe des Einheitswertes. Außerdem wird die Grundsteuermesszahl in den alten und den neuen Bundesländern unterschiedlich angesetzt. Aus unseren obigen Tabellen können Sie ablesen, welche Grundsteuermesszahl in Ihrem Fall gilt.

  3. Den Hebesatz herausfinden

    Den für Ihre Gemeinde gültigen Hebesatz können Sie entweder direkt bei Ihrer Gemeinde erfragen oder aus der offiziellen Excel-Tabelle des gemeinsamen Statistikportals des Bundes und der Länder ablesen. Diese Tabelle steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

  4. Die Berechnungsformel anwenden

    Sobald Ihnen alle drei Größen bekannt sind, können Sie die Berechnungsformel Einheitswert x Grundsteuermesszahl x (Hebesatz/100) anwenden, um den jährlich zu zahlenden Grundsteuerbetrag herauszufinden. Da die Grundsteuer quartalsweise gezahlt wird, teilen Sie diesen Betrag nochmal durch 4 und erhalten die Höhe der Quartalsrate.

Beispielrechnung zur Grundsteuer bis 2024

Durch den Hebesatz, den die Gemeinden individuell festlegen, kann die Grundsteuer für ein und dasselbe Haus in verschiedenen Gebieten sehr stark variieren. Um die Unterschiede einmal zu zeigen, stellen wir uns ein durchschnittliches 120-Quadratmeterhaus im günstigen Ingelheim (80 %), im durchschnittlichen Düsseldorf (440 %), im Bundesdurchschnitt und im teuren Offenbach (895 %) vor. Unser Beispielhaus hat immer einen Einheitswert von 34.461 €.

 IngelheimDüsseldorfBundesdurchschnittOffenbach
Hebesatz80 %440 %464 %895 %
Grundsteuermesszahl2,6 ‰2,6 ‰2,6 ‰2,6 ‰
Jährlich zu zahlende Grundsteuer71,68 € (17,92 € / Quartal)394,24 € (98,55 € / Quartal)415,73 € (103,93 € / Quartal)801,91 € (200,48 € / Quartal)
Tabelle: Grundsteuerkosten für ein 120-Quadratmeter-Haus in Deutschland

An dieser Beispielrechnung zeigt sich sehr eindrucksvoll, welch großen Einfluss der Hebesatz der Gemeinde auf die jährlich zu zahlende Grundsteuer hat: Eigentümer in Offenbach zahlen mehr als 11-mal so viel Grundsteuer im Jahr wie Eigentümer in Ingelheim.

Wenn Sie Ihre Grundsteuer im Vorhinein kalkulieren möchten, ist für Sie der durchschnittliche Hebesatz von 464 % bereits ein guter Anhaltspunkt. Als Faustregel für die Gewerbesteuermesszahl lässt sich ein Wert von 3 ‰ für Westdeutschland und ein Wert von 7 ‰ für Ostdeutschland festlegen. Der Einheitswert ist sehr schwer abzuschätzen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie jedoch zunächst 20-25 % Ihres Kaufpreises ansetzen.

Wie wird die Grundsteuer ab 2025 berechnet?

Ab dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer ausschließlich nach dem Ertragswertverfahren bestimmt. Das bedeutet, dass für die Berechnung der Grundsteuer dann vor allem der Wert der Immobilie im Vordergrund steht. Die Berechnungsformel ab 2025 lautet:

Immobilienwert x Steuermesszahl x Hebesatz

Aufgrund der gestiegenen Immobilienwerte seit 1935 beziehungsweise 1964 und auch um einen drastischen Anstieg der Grundsteuer zu verhindern, wird die Steuermesszahl gesenkt. Ab 2025 beträgt diese nur noch 0,31 ‰ statt 3,5 ‰ für ein Ein- oder Zweifamilienhaus. Wie hoch die Grundsteuer dann für den Immobilienbesitzer ausfällt, hängt also künftig vom Hebesatz der jeweiligen Kommune ab. Erhöht diese den Hebesatz oder hat generell einen hohen Hebesatz, kann es für den Eigenheimbesitzer teurer werden.

Welche Berechnungsmodelle gibt es nach der Grundsteuerreform?

Für die Berechnung der Grundsteuer ab 2025 entwickelte der Bund das so genannte wertbasierte Bundesmodell, welches individuelle Immobilienfaktoren berücksichtigt. Hierfür werden die in der Grundsteuererklärung abgefragten Daten wichtig. Abweichend von diesem Bundesmodell können die einzelnen Bundesländer aber auch eigene Regeln festlegen.

Insgesamt folgen 11 Länder dem Bundesmodell, wobei Sachsen und das Saarland geringere Steuermesszahlen für Wohngrundstücke festgelegt haben. Die restlichen Bundesländer haben sich für eigene Modelle entschieden. So nutzen Bayern, Hessen, Hamburg und Niedersachsen beispielsweise das Flächenmodell, bei dem die Berechnung nur anhand der Grundstücks- oder Wohnfläche sowie der Nutzungsart erfolgt. Hamburg zieht zusätzlich noch einen Lagefaktor hinzu. Baden-Württemberg wird die Grundsteuer nach dem Bodenwertmodell berechnen. Hier wird die Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert multipliziert.

Welches Bundesland welches Modell und welche Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer B nutzt, sehen Sie in unserer Übersicht:

  • Baden-Württemberg

    Bodenwertmodell
    Berechnungsfaktoren: Grundstücksfläche, Bodenwert

  • Bayern

    Flächenmodell
    Berechnungsfaktoren: Grundstücksfläche, Wohnfläche, Nutzungsart

  • Berlin

    Bundesmodell
    Berechnungsfaktoren: Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Wohnfläche, Gebäudeart, Baujahr

  • Brandenburg

    Bundesmodell
    Berechnungsfaktoren: Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Wohnfläche, Gebäudeart, Baujahr

  • Bremen

    Bundesmodell
    Berechnungsfaktoren: Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Wohnfläche, Gebäudeart, Baujahr

  • Hamburg

    Flächenmodell mit Lagefaktor
    Berechnungsfaktoren: Grundstücksfläche, Wohnfläche, Lage

  • Hessen

    Flächenmodell
    Berechnungsfaktoren: Grundstücksfläche, Wohnfläche, Nutzungsart

  • Mecklenburg-Vorpommern

    Bundesmodell
    Berechnungsfaktoren: Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Wohnfläche, Gebäudeart, Baujahr

  • Niedersachsen

    Flächen-Lage-Modell
    Berechnungsfaktoren: Grundstücksfläche, Wohnfläche, Nutzungsart, Lage

  • Nordrhein-Westfalen

    Bundesmodell
    Berechnungsfaktoren: Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Wohnfläche, Gebäudeart, Baujahr

  • Rheinland-Pfalz

    Bundesmodell
    Berechnungsfaktoren: Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Wohnfläche, Gebäudeart, Baujahr

  • Saarland

    Bundesmodell mit angepassten Steuermesszahlen
    Berechnungsfaktoren: Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Wohnfläche, Gebäudeart, Baujahr

  • Sachsen

    Bundesmodell mit angepassten Steuermesszahlen
    Berechnungsfaktoren: Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Wohnfläche, Gebäudeart, Baujahr

  • Sachsen-Anhalt

    Bundesmodell
    Berechnungsfaktoren: Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Wohnfläche, Gebäudeart, Baujahr

  • Schleswig-Holstein

    Bundesmodell
    Berechnungsfaktoren: Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Wohnfläche, Gebäudeart, Baujahr

  • Thüringen

    Bundesmodell
    Berechnungsfaktoren: Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Wohnfläche, Gebäudeart, Baujahr

Berechnungsbeispiel zur neuen Grundsteuer

Wie teuer wird die Grundsteuer nach der Reform? Um dies zu verdeutlichen, nehmen wir wieder unser 120 m²-Haus in Düsseldorf zu Hilfe und setzen einen fiktiven Immobilienwert von 450.000 € an.

 Einfamilienhaus in Düsseldorf, 120qm, 450.000 €
Grundsteuer bisher394,24 € (98,55 € / Quartal)
Grundsteuer ab 2025 ohne Anpassung des Hebesatzes von 440 %673,20 € (168,30 € / Quartal)
Grundsteuer ab 2025 mit Anpassung des Hebesatzes auf 300 %459 € (114,75 € / Quartal)
Grundsteuer ab 2025 mit Anpassung des Hebesatzes auf 250 %382,50 € (95,63 € / Quartal)
Tabelle: Grundsteuerberechnung mit Anpassung des Hebesatzes anhand eines fiktiven Beispiels

Günstiger würde es demnach für unser Beispielhaus erst werden, wenn der Hebesatz deutlich gesenkt würde. Findet keine Anpassung des Hebesatzes statt, müssen Immobilienbesitzer in Orten mit hohen Hebesätzen mit höheren Grundsteuerkosten als bisher rechnen.

Wichtige FAQs zur Grundsteuer

  • Wann muss die Grundsteuer gezahlt werden?

    Die Grundsteuer wird jährlich zum 1. Januar berechnet und ist quartalsweise an das Finanzamt zu zahlen. In der Regel gelten folgende Stichtage: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November.

  • Wer zahlt bei einem Eigentümerwechsel die Grundsteuer?

    Wer am 1. Januar eines Kalenderjahres ein Haus oder eine Wohnung sein Eigentum nennt, muss die Grundsteuer auch für das komplette Jahr entrichten. Ein Verkauf in der Mitte des Jahres ändert daran nichts. Wenn Sie davon abweichen möchten, ist eine Vereinbarung im Kaufvertrag der Immobilie nötig. Auf diese Weise könnte der Verkäufer vom Käufer eine anteilige Erstattung für die Restzeit des Jahres nach dem Verkauf erhalten.

  • Wer muss keine Grundsteuer zahlen?

    Ausnahmen für die Grundsteuer gibt es nur wenige und diese betreffen hauptsächlich gemeinnützige Einrichtungen wie Stiftungen und Vereine. Dabei müssen sowohl der Eigentümer als auch der Grundbesitz gemeinnützigen Zwecken dienen. Ebenso grundsteuerfrei ist Grundbesitz mit einem Zweckbetrieb. Dazu gehören beispielweise Kindergärten oder Schulen.

  • Kann die Grundsteuer von der Steuer abgesetzt werden?

    Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen, können die Grundsteuer nicht steuerlich geltend machen. Wird das Gebäude zum Teil vermietet, ist eine anteilige Absetzung von der Grundsteuer über die jährliche Steuererklärung möglich. Bei einer vollständigen Vermietung kann die Grundsteuer im Rahmen der Werbungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Grundsteuer nicht bereits als Nebenkosten auf den Mieter umgelegt wurde.

  • Was bedeutet die Einführung der Grundsteuer C?

    Ab 2025 wird die Grundsteuer C für unbebaute Grundstücke erhoben. Damit sollen künftig Spekulationen mit Brachflächen eingedämmt werden. Kommunen dürfen dann für unbebaute, baureife Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen, was Spekulationen verteuern würde. So soll langfristig mehr Wohnraum geschaffen werden.

  • Was ist der Unterschied zwischen Grundsteuer und Grunderwerbsteuer?

    Grundsteuer und Grunderwerbsteuer klingen zwar ähnlich, bedeuten aber etwas völlig anderes. Die Grunderwerbsteuer wird nur einmalig im Rahmen eines Immobilienkaufs gezahlt. Sie fällt je nach Bundesland unterschiedlich hoch aus und beträgt zwischen 3,5 und 6,5 %. Die Grundsteuer muss dagegen jeder Immobilienbesitzer jährlich an das Finanzamt zahlen.

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