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Wichtige Begriffe mit dem Buchstaben N im Finanzlexikon.

  • Nachfinanzierung

    Bei der Nachfinanzierung handelt es sich um den Finanzierungsbedarf über die ursprünglich geplante und abgeschlosse Kreditsumme hinaus. So kann eine nachträgliche Finanzierung für ein Bauprojekt nötig werden, wenn während des Bauprozesses unvorhergesehene Kosten auftreten. Als Nachfinanzierung wird oft auch die zusätzliche Darlehensaufnahme auf ein beliehenes Objekt bezeichnet ( z. B. für Modernisierungen). Mehr zum Thema erfahren Sie in unsrem Ratgeberartikel Nachfinanzierung.

  • Nachrangfinanzierung

    Bei einer Nachrangfinanzierung wird ein Darlehen im Rang nach bereits bestehenden Grundpfandrechten im Grundbuch abgesichert. Im Falle einer Insolvenz des Schuldners werden die Ansprüche der Gläubiger erst nach den Ansprüchen anderer Gläubiger bedient. Das bedeutet, Gläubiger mit Nachrang haben eine niedrigere Priorität bei der Rückzahlung im Vergleich zu Gläubigern mit Vorrang. Wegen des erhöhten Risikos für den Darlehensgeber werden Nachrangfinanzierungen in der Regel kostenintensiver angeboten als erstrangige Finanzierungen. Mehr Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeber Nachrangfinanzierung.

  • Negativdarlehen

    Bei Abgabe einer so genannten Negativerklärung (Verpflichtung zur Grundschuldbestellung) kann auf den Eintrag von Grundpfandrechten im Grundbuch verzichtet werden. Dies ist allerdings nur bei Bauspardarlehen bis maximal 15.000 Euro machbar. Diese Negativerklärung verpflichtet den Eigentümer eines Objekts zu im Folgenden benannten Punkten: Der Grundbesitz darf ohne Wissen der Bausparkasse nicht zusätzlich belastet werden; der Besitz darf nicht veräußert werden; keinem weiteren Gläubiger dürfen vorrangige Sicherheiten eingeräumt werden; bei erster Aufforderung, sind die Grundpfandrechte zugunsten der Bausparkasse einzutragen. Der Vorteil durch diesen Verzicht auf die Eintragung von Grundpfandrechten ist, dass der Kunde sich die Kosten für zum Beispiel Notar und Eintragung in das Grundbuch spart.

  • Negativerklärung

    Bei einer Negativerklärung handelt es sich um eine im Kreditvertrag vom Kreditnehmer gegenüber dem Kreditgeber übernommene Verpflichtung, Vermögenswerte - im Speziellen Immobilien - für die Dauer des Kreditverhältnisses ohne Einverständnis des Kreditinstitutes weder zu belasten noch zu veräußern. Die Negativerklärung ist ein rechtsgeschäftliches Veräußerungs- sowie Verfügungsverbot (§137 BGB).

  • Nichtabnahmeentschädigung

    Bei der Nichtabnahmeentschädigung handelt es sich um das Entgelt, das bei Nichtabnahme des Darlehens zu entrichten ist. Die Nichtabnahmeentschädigung dient dem Ausgleich des Schadens, der der Bank insbesondere dadurch entsteht, dass sie die für das Darlehen vorgesehenen Mittel schon beschafft hat.

    Mehr zum Thema finden Sie in unserem Artikel Nichtabnahmeentschädigung.

  • Niedrigenergiehaus

    Bei einem Niedrigenergiehaus handelt es sich um ein Haus, dessen Heizenergieverbrauch wesentlich unter dem zulässigen Mass liegt. Im Idealfall kommt so ein Haus ohne jede Heizung aus. Unter anderem wird dieses erreicht durch erhöhten Aufwand für Wärmedämmung, kontrollierte Lüftung, Wärmerückgewinnung und Verwendung spezieller Bauteile.

    Lesen sie mehr zum Thema ökologische Baumaßnahmen in unserem Ratgeber.

  • Notaranderkonto

    Ein Notaranderkonto, auch schlicht als Anderkonto bezeichnet, ist ein spezielles Treuhandkonto, das in der Regel von einem Notar im Rahmen seiner treuhänderischen Tätigkeit angelegt wird, oft im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen. Auf diesem Konto verwaltet der Notar die Gelder, die ihm im Vertrauen von Dritten übergeben wurden. Die Verwendung eines Notaranderkontos wird als eine der sichersten Methoden zur Abwicklung von Zahlungen im Rahmen von Immobilientransaktionen angesehen.

    Details und Hintergründe haben wir für Sie in unserem Ratgeberartikel „Notaranderkonto: Wozu dient es? Was kostet es?“ zusammengefasst.

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