Der Kreditnehmer hat das Recht, zu jeder Zeit seine Verbindlichkeiten aus der Kreditverpflichtung zu erfüllen. Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann der Kreditgeber allerdings für die ersten 9 Monate der ursprünglich geplanten Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraumes erfüllt (§ 14 VerbKrG).