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Finanzlexikon

Auflassung

Die Auflassung ist ein juristischer Begriff, der bei einem Immobilienerwerb eine wichtige Rolle spielt. Hierzu erklärt der Verkäufer vor einem Notar, dass er die betreffende Immobilie an den Käufer übergeben wird. Dieser wiederum erklärt, dass er den vereinbarten Kaufpreis zahlt. Der Begriff Auflassung gründet sich aus der Tradition, dass bei früheren Grundstücksverkäufen für den neuen Eigentümer das Tor aufgelassen wurde. Im Normalfall erfolgt die Auflassung als Bestandteil des notariellen Kaufvertrags und wird ebenfalls notariell beurkundet. Sie ist Bedingung für eine spätere Eigentümerumschreibung im Grundbuch der Immobilie.

Warum wird eine Auflassung benötigt?

Auf den ersten Blick erfüllt die Auflassung genau den gleichen Zweck wie der notarielle Kaufvertrag für eine Immobilie: Der Käufer erklärt sich bereit, den Kaufpreis zu bezahlen und der Verkäufer übergibt im Gegenzug Eigentum und Besitz am betreffenden Haus und Grundstück.  Durch eine Eigenheit im deutschen Recht wird jedoch das „schuldrechtliche“ Geschäft (Kaufvertrag) mit den jeweiligen Ansprüchen vom „dinglichen“ Geschäft (Auflassung) mit der Erfüllung dieser Ansprüche getrennt. 

Auflassung als Bedingung für die Eigentümerumschreibung

Beim Verkauf eines Autos wäre die Auflassung einfach die Übergabe des Fahrzeugs an den neuen Besitzer nach Zahlung des Kaufpreises. Der Käufer einer Immobilie muss jedoch als neuer Eigentümer ins Grundbuch des jeweiligen Objekts eingetragen werden. 

Die Grundbuchämter führen eine solche Eigentumsüberschreibung allerdings nur durch, wenn beide Parteien nachweislich ihre Verpflichtungen einhalten. Genau diesen Nachweiszweck erfüllt die Auflassung, die der Notar dem Grundbuchamt im Regelfall nach Zahlung des Kaufpreises übermittelt. Nach ca. 6-8 weiteren Wochen erfolgt die Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer der Immobilie.

Für wen ist die Auflassung interessant?

Die Auflassung ist für Immobilienkäufer vor allem deshalb interessant, weil ohne sie keine Eigentümerumschreibung im Grundbuch erfolgt. Ansonsten schützt sie vor allem den Verkäufer davor, sein Eigentum zu verlieren, ohne Geld dafür bekommen zu haben.

Wann erfolgt die Auflassung und wie lange dauert sie?

In den meisten Fällen ist die Auflassung Teil des notariellen Kaufvertrags für die Immobilie. Auf Wunsch kann diese jedoch auch gesondert erfolgen, was jedoch einen zusätzlichen Notartermin nach sich zieht. Der Notar übermittelt die Auflassung jedoch erst nach Zahlung des Kaufpreises an das zuständige Grundbuchtamt. Somit können zwischen Beurkundung und Übermittlung durchaus einige Wochen vergehen. 

Worin liegt der Unterschied zwischen einer Auflassung und der Auflassungsvormerkung?

Die Auflassung beschreibt den tatsächlichen Vollzug aller Pflichten aus dem Kaufvertrag. Sie wird erst nach der Kaufpreiszahlung ans Grundbuchamt übermittelt, welche dann die Eigentümerumschreibung vornimmt. Die Auflassungsvormerkung erfolgt zwar auch erst zur Unterzeichnung des Kaufvertrags, jedoch übermittelt der Notar sie sofort an das Grundbuchamt.

Sie soll den Käufer grundsätzlich schützen. Zum einen davor, dass der Verkäufer die Immobilie in der Zwischenzeit nicht noch anderen Interessenten anbietet. Zum anderen sorgt die Auflassungsvormerkung auch dafür, dass vom Verkäufer keine neuen Belastungen wie Grundschulden oder Hypotheken eingetragen werden können. 

Während also die Auflassungsvormerkung vor allem einen Schutzcharakter für den Käufer aufweist, schützt die Auflassung eher den Verkäufer einer Immobilie.

Was kostet die Auflassung?

Die Beurkundung der Auflassung wird laut Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) mit einer 5/10-Gebühr abgerechnet. Der genaue Preis richtet sich dabei nach dem Kaufpreis der Immobilie. Liegt dieser zum Beispiel bei 200.000 Euro, wäre eine Notargebühr von 217,50 Euro fällig. Bei einem Kaufpreis von 300.000 Euro müssten hingegen schon 317,50 Euro bezahlt werden. 

Die spätere Eintragung des Eigentümers schlägt hingegen mit einer 10/10-Gebühr zu Buche. Darüber hinaus fordern hierbei sowohl der Notar als auch das Grundbuchamt die entsprechende Gebühr. Bei einem Kaufpreis von 200.000 Euro müsste der Käufer also jeweils 435,00 Euro an das Grundbuchamt und den Notar überweisen.

Mehr Details zum Thema Kosten finden Sie auf unserer Ratgeberseite: Notargebühren beim Hauskauf .

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