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Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist zum 1.11.2020 in Kraft getreten. Darin enthalten sind Vorgaben zur energetischen Sanierung und den energetischen Anforderungen für bestehende Immobilien und Neubauten. Es beinhaltet auch eine Neuregelung für die Ausstellung von Energieausweisen – zum 30.4. läuft die Übergangsfrist ab. Klingt erst einmal aufwändig und kompliziert. Wir haben uns deshalb schlau gemacht und herausgefunden, was sich genau ändert und wer nun handeln muss.
Was ist das Gebäudeenergiegesetz?
Aus drei mach eins: Das GEG löst die Energieeinsparverordnung (EnEV) mit Ende der Übergangsfrist am 1.5. ab und verbindet deren Inhalte mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Kurz gesagt:
EnEV + EnEG + EEWärmeG = GEG
Ziel ist es, CO2 Emissionen zu reduzieren und die Klimaziele bis 2030 zu erreichen. Hauptbestandteil ist unter anderem ein neuer Energieausweis. Dieser gibt an, wie energieeffizient die Immobilie ist. Daraus lässt sich schließen, wie hoch die Energiekosten ausfallen werden. Neben Informationen über die Heizungsart und bestimmten energetischen Kennwerten müssen zukünftig auch die CO2-Emissionen aufgeführt werden.
Wen betrifft es und wer muss jetzt handeln?
Die Mehrheit muss nun erst einmal nicht in Stress verfallen. Wer sein Haus oder seine Wohnung selbst bewohnt und das auch weiterhin vorhat, braucht keinen neuen Ausweis. Wer hingegen ein Haus verkaufen oder eine Wohnung neu vermieten möchte, benötigt dafür ab dem 1.5.2021 einen neuen Energieausweis, wenn der vorhandene zehn Jahre oder älter ist oder in der Zwischenzeit Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen wurden. Käufer oder Mieter haben das Recht, vor Ihrer Entscheidung die Energieeffizienz der Immobilie in Form des Energieausweises zu sichten. Mieter in bestehenden Mietverhältnissen haben darauf keinen Anspruch. Auch Makler sind zukünftig in der Pflicht, den Energieausweis Interessenten vorzulegen.
Die energetischen Anforderungen für Neubauten und Sanierung werden nicht verschärft. Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern werden bei größeren Sanierungen aber in die Pflicht genommen – sie müssen vorab ein kostenloses Beratungsangebot in Anspruch nehmen.
Auf einen Blick: Die Änderungen im Energieausweis
- Die Übergangsfrist des am 1.11.2020 in Kraft getretenen GEG verstreicht am 30.4.2021. Ab dem 1.5.2021 gelten die neuen Anforderungen an den Energieausweis.
- CO2-Emissionen müssen nun mit aufgeführt werden.
- Eigentümer sind für die Richtigkeit der angegebenen Daten verantwortlich.
- Der Stand der Sanierung muss detailliert aufgeschlüsselt werden, auch Klimaanlagen müssen mit dem Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion aufgeführt werden.
- Energieausweis-Aussteller dürfen die vom Eigentümer bereitgestellten Daten nur verwenden, wenn es keinen Zweifel an der Richtigkeit gibt.
- Die Unterscheidung zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis hat auch weiterhin Bestand. Der Verbrauchsausweis ist die weniger aufwändige Form des Energieausweises, bei der die Verbrauchswerte der Immobilie anhand der Abrechnungen der letzten Jahre ermittelt wurden. Aussteller der Verbrauchsausweise müssen nun zukünftig zusätzlich die Immobilie vor Ort oder anhand von Fotos bewerten, um so Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen. Die Qualität der Modernisierung soll so künftig verbessert werden.
Wer stellt den Ausweis aus?
Zur Ausstellung von Bedarfs- und Verbrauchsausweisen sind laut GEG nur Personen mit bestimmten Ausbildungen berechtigt – zum Beispiel Architekten, Ingenieure, Physiker oder Handwerker. Oft können auch Schornsteinfeger Energieausweise ausstellen – das kann praktisch sein, wenn dieser das Gebäude ohnehin gut kennt. Es gibt jedoch kein amtliches Zertifikat für die Berechtigung zur Erstellung eines Energieausweises. Geeignete Experten sind zum Teil in der Datenbank der Deutschen Energieagentur (Dena) gelistet.
Auf Nummer sicher: Potenzielle Ausweisaussteller sollten den Eigentümern eine Erklärung vorlegen können, nach der sie GEG-konform einen Energieausweis ausstellen dürfen. So gibt es keine bösen Überraschungen, wenn ein Käufer nach dem Erwerb einer Immobilie die Richtigkeit in Frage stellt.
Energieeffizient bauen und sanieren mit KfW-Förderung:

macht nur mit der Alleskönner-Küchenmaschine gerne Hausgemachtes / ist stadtmüde und sehnt sich zurück aufs Dorf / erklärt komplexe Themen gerne verständlich, am liebsten mit Aha-Effekt / und macht das jetzt in der Pressearbeit für Dr. Klein / träumt vom Haus mit Garten + Hund