Die Rangfolge der Rechte im Grundbuch hat eine wesentliche Bedeutung für die Zinssätze Ihrer Baufinanzierung. Zudem entscheidet die Rangfolge im Grundbuch darüber, wer bei einer Zwangsversteigerung als Erstes zum Zug kommt.
Immobilienkäufer benötigen oft mehrere Darlehen, um die Immobilie zu finanzieren. Zur Absicherung des jeweiligen Darlehens verlangen Banken neben Zinsen fast immer einen Eintrag im Grundbuch. Damit erwerben sie das Recht (Grundpfandrecht), eine Zwangsversteigerung anzustoßen, wenn Sie die monatlichen Raten nicht mehr zahlen können. Die Verteilung des Erlöses erfolgt dann gemäß der Grundbuch Rangordnung. Hier gilt das Prinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Angenommen Bank A hat Ihnen ein Darlehen in Höhe von 100.000 Euro für eine Eigentumswohnung gewährt. Bei Bank B haben Sie später ein weiteres Darlehen in Höhe von 50.000 Euro für die Modernisierung aufgenommen. Beide Forderungen wurden entsprechend der Grundbuch Rangordnung notiert. Aufgrund einer Arbeitslosigkeit können Sie jedoch die Raten nicht mehr zahlen. Es kommt zur Zwangsversteigerung, die einen Erlös von 100.000 Euro erzielt. Gemäß der Grundbuch Rangfolge erhält nur Bank A ihr Geld. Bank B geht leer aus. Denn: Maßgeblich für die Grundbuch Rangfolge ist das Eintragsdatum im Grundbuch.
Die Grundbuch Rangordnung beeinflusst auch die Höhe der Zinssätze:
Je nach Rangfolge gewährt Ihnen die Bank unterschiedliche Zinssätze: Je besser der Rang, umso günstiger fallen die Zinssätze im Regelfall aus.
Daher ist es vorteilhaft, wenn Sie den Hauptteil Ihrer Baufinanzierung über ein Darlehen im ersten Rang finanzieren können.
Gemäß der Grundbuchordnung und dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine nachträgliche Änderung der Grundbuch Rangfolge grundsätzlich möglich, wenn sich die betroffenen Parteien – Eigentümer und Gläubiger – einigen und ein Notar dies beglaubigt. Mit dem neuen Eintrag im Grundbuch wird die geänderte Grundbuch Rangfolge wirksam. Eine Änderung der Grundbuch Rangfolge ist beispielsweise denkbar, um eine Insolvenz abzuwenden.
Als Eigentümer können Sie im Grundbuch ein Art Rangreservierung vornehmen und damit die Grundbuch Rangordnung beeinflussen. Angenommen Sie haben Ihre Immobilie mit einer Hypothek belastet und müssen nun eine weitere Hypothek aufnehmen, dann können Sie entscheiden, welche Hypothek an erster Stelle im Grundbuch eingetragen werden soll.
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