Aus zwei Gründen ist es nicht möglich, einen verbindlichen Termin für die Zuteilung zu nennen:
- Eine exakte Kalkulation des zukünftigen Tilgungs- und Sparverhaltens der Bausparer im Kollektiv ist nicht möglich.
- § 4 des Bausparkassengesetzes untersagt allen Bausparkassen vor der Zuteilung die Nennung eines Fixtermins für die Auszahlung der Bausparsumme.
Als Fundament der aktuellen Verhältnisse, sind die Zuteilungsaussichten für einen Bausparvertrag als unverbindliche Zuteilungsvorausschätzung anzusehen.