Nach § 22 Abs. 1 GrEStG dürfen Erwerber eines Grundstücks oder eines Erbbaurechts in das Grundbuch erst dann als Eigentümer oder als Erbbauberechtige eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes dargelegt wird, dass der Eintragung keine steuerliche Bedenken entgegenstehen. Diese Bescheinigung wird das Finanzamt erteilen, sobald die Grunderwerbssteuer gezahlt ist, die zur Beschleunigung des Verfahrens auch vor Fälligkeit entrichtet werden kann.