Es besteht nach § 15 AO die Möglichkeit, einen Bausparvertrag mit allen damit verbundenen Rechten aber auch Pflichten allzeit an einen Angehörigen zu übertragen. Als Angehörige bezeichnet man laut § 15 AO dabei: Ehegatten, Verschwägerte und Verwandte in so genannter gerader Linie (also Kinder, Eltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern), Geschwister, Neffen/Nichten, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten (also Schwägerin/Schwager), Onkel/Tante, Pflegekinder, Pflegeeltern und Verlobte. Aber auch bei einer Übertragung bleiben Bewertungszahl und somit auch die Zuteilungsaussicht unverändert. Die Übertragung wirkt sich nur dann nicht schädlich auf die Prämien aus, wenn sich der neue Erwerber ausserdem dazu verpflichtet, den vorhandenen Bausparvertrag nur für wohnwirtschaftliche Zwecke zu nutzen.