staatliche Förderung durch Arbeitnehmersparzulage und/oder Wohnungsbauprämie ist gekoppelt an eine Bindungsfrist von 7 Jahren. Innerhalb dieser Bindungsfrist können nach Zuteilung ausgezahlte Bausparmittel auch nur für wohnwirtschaftliche Maßnahmen benutzt werden. Wird ein Bausparvertrag innerhalb der Bindungsfrist gekündigt, wirkt sich dies grundsätzlich prämienschädlich aus, das soll heißen, die staatliche Förderung besteht nicht mehr. Arbeitslosigkeit oder Tod des Bausparers können hier Ausnahmen sein. Nach Ablauf der Bindungsfrist kann der Bausparer allerdings über das Guthaben ohne jegliche prämienrechtliche Nachteile frei verfügen.