0800 8833880
Mo–Fr 8 –18 Uhr
Finanzlexikon

Spekulationssteuer bei Immobilien

Wird ein Haus oder eine Wohnung aus privatem Besitz verkauft und dabei ein Gewinn erzielt, kann das Finanzamt darauf eine Steuer erheben. Umgangssprachlich wird diese Steuer Spekulationssteuer genannt. Experten sprechen von der „Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften“ (§ 23 EStG). Ob Sie Steuern auf Ihren Gewinn zahlen müssen oder nicht, hängt maßgeblich von der jeweiligen Spekulationsfrist ab.

Wann fällt eine Spekulationssteuer bei einem Immobilienverkauf an?

Ob Sie eine Spekulationssteuer bei einem Immobilienverkauf zahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei einem Immobilienverkauf fällt grundsätzlich eine Spekulationssteuer an, wenn die jeweilige Spekulationsfrist nicht eingehalten und ein Gewinn durch den Verkauf erzielt wird.

Dies trifft zu, wenn:

  • Sie die Immobilie ausschließlich vermietet haben und innerhalb von zehn Jahren wieder verkaufen.
  • Sie nur eine Wohnung innerhalb eines Mehrfamilienhauses genutzt haben und dieses innerhalb der Zehnjahresfrist verkaufen. Beim Verkauf unterliegen die übrigen Wohnungen der Spekulationssteuer.
  • Sie oder Ihre Kinder die Immobilie weniger als drei Jahre durchgehend für den Eigenbedarf genutzt haben.
  • Sie ein unbebautes Grundstück kaufen und das unbebaute Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist gewinnbringend verkaufen.

Die Spekulationsfrist richtet sich nach dem Kalenderjahr.

Wann fällt keine Spekulationssteuer bei einem Immobilienverkauf an?

Als Faustregel für die Vermietung gilt: Liegt der Kauf der Immobilie mehr als zehn Jahre zurück, müssen Sie den Verkaufserlös nicht versteuern. Maßgeblich dafür ist das Datum des jeweilig beurkundeten Kaufvertrags.

Beim Eigenbedarf verkürzt sich die Spekulationsfrist: Sollten Sie die Immobilie in den letzten drei Jahren durchgehend für den Eigenbedarf genutzt haben, können Sie die Immobilie ohne Spekulationssteuer verkaufen. Den Eigenbedarf belegen Sie durch eine Meldung beim örtlichen Einwohnermeldeamt.

Übrigens ist es auch möglich, dass Ihre Kinder die Immobilie für den Eigenbedarf nutzen. Solang sie mindestens drei Jahre darin wohnen, beim örtlichen Einwohnermeldeamt gemeldet sind und Sie noch Kindergeld für Ihre Kinder erhalten, können Sie die Immobilie ohne Spekulationssteuer verkaufen.

Ein Immobilienverkauf ohne Spekulationssteuer ist zudem unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Sie verkaufen die Immobilie und erzielen dabei keinen Gewinn. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Verkaufserlös und den Anschaffungskosten. Ist der Betrag negativ, zahlen Sie keine Spekulationssteuer.
  • Die Immobilie wurde zunächst ein paar Jahre vermietet. Im Verkaufsjahr und den vorangegangenen zwei Jahren wurde sie allerdings für die eigenen Wohnzwecke genutzt.

Übrigens erfüllen Sie auch die Dreijahresfrist, wenn Sie die Immobilie im Dezember 2019 gekauft haben und bis zum Verkauf im Januar 2021 für die eigenen Wohnzwecke nutzen. Denn auch die Randjahre werden bei der Berechnung der Spekulationsfrist berücksichtigt.

Wie hoch ist die Spekulationssteuer bei einem Immobilienverkauf?

Die genaue Höhe der Spekulationssteuer hängt vom Gewinn, ihren sonstigen Einkünften und von Ihrer persönlichen Steuerklasse ab. Doch rechnen Sie lieber damit, dass Sie mehr als 25 Prozent des Gewinns versteuern müssen. Zum Vergleich: Für die Besteuerung von Geldanlagen wird die sogenannte Abgeltungssteuer fällig. Diese liegt fix bei 25 Prozent.

Wie wird die Spekulationssteuer bei Immobilien berechnet?

Möchten Sie vorab die Höhe der Spekulationssteuer ungefähr berechnen, sollten Sie zunächst den Gewinn beziffern. Die nachfolgende beispielhafte Aufstellung dient Ihnen dabei als Hilfestellung:

  • Verkaufspreis der Immobilie: 400.000 Euro
  • Kaufpreis der Immobilie, inklusive der Kaufnebenkosten: 250.000 Euro
  • Kosten im Rahmen des Verkaufs, wie die Beauftragung eines Maklers: 15.000 Euro 
  • Zu versteuernder Gewinn: 135.000 Euro
  • Persönlicher Steuersatz: 40 Prozent
  • Höhe der Spekulationssteuer: 54.000 Euro

Beachten Sie, dass der Spekulationsgewinn auf das Bruttoeinkommen angerechnet wird. Angenommen Ihr Bruttoeinkommen liegt bei 46.000 Euro und der Spekulationsgewinn bei 54.000 Euro, so beträgt Ihr versteuerndes Einkommen 100.000 Euro. Daher müssen Sie mit einer deutlich höheren Steuerforderung rechnen. Wie hoch sie tatsächlich ausfällt, hängt stets vom Einzelfall ab.

Soll also die Immobilie vor Ablauf der oben erwähnten Fristen verkauft werden, ist es besser, wenn Sie sich vorab von Steuerberater ausführlich beraten lassen. So vermeiden Sie hohe Steuerforderungen seitens des Finanzamtes.

Fällt eine Spekulationssteuer bei einem Erbe oder Schenkung an? 

Bei einem Erbe wird die Spekulationssteuer erst zum Thema, wenn Sie als Erbe die Immobilie wieder verkaufen:

  • Hat der Erblasser, also derjenige, der bei seinem Tode eine Erbschaft hinterlässt, die Immobilie länger als zehn Jahre besessen, müssen Sie beim Immobilienverkauf keine Spekulationssteuer zahlen. Denn die Spekulationsfrist beginnt nicht mit dem Antritt des Erbes, sondern mit dem Datum des beurkundeten Kaufvertrags.
  • Ebenso fällt keine Spekulationssteuer an, wenn der Erblasser die Immobilie weniger als zehn Jahre besaß, jedoch in den letzten drei Jahren für die eigenen Wohnzwecke genutzt hat.

Halten Sie hingegen die genannten Fristen nicht ein, müssen Sie beim Immobilienverkauf eine Spekulationssteuer zahlen.

Auch im Rahmen einer Schenkung übernehmen Sie die Spekulationsfrist des vorherigen Eigentümers. Sollte die Immobilie nur fünf Jahre in seinem Besitz gewesen sein, müssen Sie fünf Jahre warten, bevor Sie die Immobilie ohne Spekulationssteuer verkaufen können.

Anders sieht es aus, wenn der vorherige Eigentümer die Immobilie im Jahr der Schenkung sowie in den letzten zwei Kalenderjahren zuvor privat genutzt hat. In diesem Fall sind Sie von der Spekulationssteuer befreit.

Zins und Rate Ihrer Baufinanzierung berechnen

Ermitteln Sie jetzt Ihre Bauzinsen:

Fachbegriffe aus der Finanzierungs- und Versicherungswelt leicht erklärt

Im Lexikon von Dr. Klein finden Sie viele Erläuterungen zu Fachtermini aus den Bereichen Versicherung  und Finanzierung wie Baufinanzierung oder Ratenkredit. Das Finanzexikon bietet Ihnen schnelle Infomationen zum Einstieg in die Fachwelt.

​​​​​​​Unsere Finanz-Ratgeber

Sie wünschen sich mehr Details zu Themen wie Vorfälligkeitsentschädigung, Hypothek, Umschuldung, Forward-Darlehen, Sondertilgung oder Anschlussfinanzierung? Sie möchten mehr zu Spezialthemen wissen, beispielsweise zu Baufinanzierung ohne Eigenkapital, Besonderheiten beim Baukredit, Planung Ihres Hypothekendarlehen oder zum Immobilienkredit beim Vermittler?

Zusätzlich zu unserem Finanzlexikon bieten wir Ihnen ausführliche Artikel zu diesen Themen in unserem Ratgeber Baufinanzierung.

Baufinanzierungsrechner

In unserem Baufinanzierungsrechner-Bereich bieten wir zudem Rechner wie Hauskreditrechner und Forward Darlehen Rechner an.

Unsere Spezialisten für Baufinanzierung
beraten Sie gern.

Jetzt Finanzierungsvorschläge anfordernunverbindlich und kostenlos