Bei der Bürgschaft handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten. Hierdurch verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen (§765 BGB).