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Erst Baufinanzierung, dann Hauskauf? Wann soll ich meine Finanzierung abschließen?

Die Baufinanzierung schließen Sie in der Regel erst ab, wenn der Kaufvertrag zur Immobilie notariell besiegelt wurde. Wichtig dabei ist aber: Vor dem Notartermin benötigen Sie unbedingt eine Finanzierungszusage von der Bank. Das bedeutet: Sie holen sich von Ihrer Bank für das konkret ins Auge gefasste Objekt eine schriftliche Finanzierungsbestätigung. Darin bescheinigt sie ihre Bereitschaft, Ihnen das Geld für diese Immobilie zu leihen. 

Sie können die Baufinanzierung auch bereits vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages abschließen. Dann sollte aber der Notartermin innerhalb der nächsten zwei Wochen stattfinden. So lange beträgt die Widerrufsfrist, innerhalb derer Sie vom Darlehensvertrag noch zurücktreten können.  

Was passiert, wenn ich vor Abschluss des Kaufvertrages keine Finanzierungsbestätigung habe?

Der Worst Case: Sie gehen ohne Finanzierungsbestätigung in den Notartermin, unterschreiben einen Kaufvertrag, und im Anschluss verweigert Ihre Bank Ihnen die Finanzierung des Kaufpreises. Dann entsteht folgende Situation: Durch den unterschriebenen Kaufvertrag haben Sie sich dem Verkäufer gegebenüber zum Kauf verpflichtet, können aber die vereinbarte Kaufsumme nicht bezahlen. In diesem Fall können Sie natürlich darum bitten, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Dann müssen Sie allerdings in der Regel die gesamten, bislang angefallenen sowie die noch kommenden Notarkosten für die Rückabwicklung begleichen. Zudem kann der Verkäufer Schadensersatz von Ihnen verlangen. Schließlich hat er anderen Kaufinteressenten abgesagt und muss sich nun nach neuen umsehen. Gleichzeitig muss er länger auf Zahlung des Kaufpreises warten, sodass er das Geld eine Zeit lang nicht anderweitig anlegen kann. Für all diese Unannehmlichkeiten wird der Verkäufer eine Entschädigung in finanzieller Form von Ihnen verlangen. 

Kann die Bank die Finanzierung trotz Finanzierungsbestätigung noch platzen lassen?

Ja, auch das ist möglich. Denn rein rechtlich gesehen ist eine Finanzierungsbestätigung noch kein Darlehensvertrag. Die Bank kann ihre Zusage also noch zurückziehen. Dies passiert beispielsweise, wenn sich bestimmte Bedingungen auf Seiten des Immobilienkäufers ändern, sich seine Bonität verschlechtert beispielsweise. Solche Fälle sind aber äußerst selten. Hinzu kommt, dass Banken die Unterlagen und alle Gegebenheiten im Vorfeld sehr gut prüfen, bevor sie eine Finanzierungsbestätigung ausstellen. In der Regel hält sich eine Bank an die Zusage und geht nach dem Notartermin einen verbindlichen Darlehensvertrag mit dem Käufer ein.

Wie sieht der Ablauf des Kaufes nach der Unterschrift des Kaufvertrages aus?

Ist der Kaufvertrag von beiden Parteien unterschrieben, bestellt der Notar meist noch im selben Termin die Grundschuld für Sie. In diesem Schritt wird die Bank, die Ihnen den Kredit gibt, als Gläubigerin ins Grundbuch eingetragen. Im Zuge dessen holt der Notar vom Verkäufer eine sogenannte Belastungsvollmacht ein. Der Käufer erteilt damit seine Erlaubnis, dass das Grundbuch der Immobilie mit der neuen Grundschuld des Käufers belastet werden darf. Außerdem veranlasst der Notar eine sogenannte Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt. Dies ist der erste Schritt zum Eigentümerwechsel. Dadurch hat der Verkäufer keine Möglichkeit mehr, das Objekt an einen anderen Interessenten zu verkaufen. Anschließend muss der Notar in der Regel noch den Vorkaufsverzicht der Gemeinde einholen. Oftmals verfügen Gemeinden über ein Vorkaufsrecht an Immobilien, deren Grundstücke in ihrem Gebiet liegen, verzichten aber normalerweise darauf.

Zudem meldet der Notar den Verkauf ans Finanzamt. Hier kommt die Grunderwerbsteuer ins Spiel: Erst, wenn der Käufersie beglichen hat, kann der Verkaufsprozess weiter gehen. Der Notar erhält vom Amt daraufhin die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Nun wird der Notar den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises anweisen. Der Käufer tritt in Kontakt mit seiner Bank und veranlasst diese Überweisung. Ist die vereinbarte Summe auf dem Konto des Verkäufers eingegangen, bestätigt der Verkäufer dies dem Notar gegenüber. Der Notar lässt daraufhin die Auflassungsvormerkung aus dem Grundbuch löschen und den Käufer als neuen Eigentümer eintragen. Mit diesem Schritt ist der Kauf dann endgültig abgeschlossen.

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