Schnee und Eis: Wer haftet bei Unfällen auf dem eigenen Grundstück?
- Eigentümer haben eine Räum- und Streupflicht für das eigene Grundstück sowie angrenzende öffentliche Wege.
- Verletzt sich eine Person, weil die Wege noch verreist oder verschneit sind, haftet der Eigentümer für Sach- und Personenschäden.
- Eine Privathaftpflichtversicherung übernimmt eventuelle Schadensersatzanforderungen.
Welche Pflichten haben Immobilienbesitzer im Winter?
Jeder Eigentümer hat eine Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, dass jeder Hauseigentümer dazu verpflichtet ist, die Gehwege seines Grundstücks von Schnee und Eis zu befreien und gegebenenfalls Streugut zu verteilen.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Immobilie selbst bewohnt oder vermietet wird. Vermieter dürfen diese Verkehrssicherungspflicht sogar auf die Mieter übertragen. Eine Berufstätigkeit, Urlaub oder sonstige Hindernisse hebeln diese Pflicht nicht aus – auch, wenn man beispielsweise belegen kann, dass man im Urlaub war.
Kann man der Verkehrssicherungspflicht nicht persönlich nachkommen, müssen Eigentümer dafür Sorge tragen, dass jemand anderes diese Pflicht übernimmt. Das kann ein Hausmeisterservice oder Winterdienst sein, oder eben auch die ausdrückliche dauerhafte Übertragung dieser Pflicht auf einen Mieter. Allerdings sind Eigentümer mit der Beauftragung eines Winterdienstes nicht abgesichert. Sie müssen dennoch kontrollieren, ob die Wege tatsächlich frei sind.
Welche Wege umfasst die Räum- und Streupflicht?
Die Räum- und Streupflicht umfasst nicht nur den Weg von der Haustür zum Gehweg und den Gehweg bis zu den nächsten Häusern, sondern auch:
- Die Wege zu den Mülltonnen
- Der Bereich um die Briefkästen
- Die Zufahrten zur Tiefgarage
- Die Entfernung von Eiszapfen an den Dächern
- Die Entfernung von Schneelasten von Dächern
Ebenso betrifft die Verkehrssicherungspflicht auch die Wege vor dem Grundstück. Diese gehören zwar der Kommune und damit nicht dem Grundstückseigentümer, dennoch gilt für ihn auch hier die Räum- und Streupflicht. Denn Städte und Kommunen können diese über die Stadt- und Gemeindeverordnung abgeben – ähnlich wie Vermieter sie auf die Mieter umlegen können. Deshalb sollten Eigentümer und verpflichtete Mieter diese Pflicht überaus ernst nehmen, denn es geht im Ernstfall um die Haftung bei Personenschäden.
In der Regel gilt die Streu- und Räumpflicht werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonntagen ab 8 und an Feiertagen von 9 Uhr.
Wer haftet, wenn jemand auf dem verschneiten Weg ausrutscht?
Rutscht ein Fußgänger auf dem vereisten Gehweg aus und bricht sich ein Bein, haftet der Eigentümer oder der verpflichtete Mieter für diesen Schaden. Er ist also für den Beinbruch verantwortlich und muss gegebenenfalls Schadenersatz an den Verletzten zahlen. Und das kann durchaus teuer werden. Bei heftigem Schneefall muss daher auch mehrfach am Tag Schnee geschippt und gestreut werden, wenn nötig.
Achtung: Streusalz ist in vielen Gemeinden verboten. Wird jemand beim Streuen von Salz erwischt, drohen mitunter Bußgelder zwischen 500 und 10.000 €.
Welche Versicherung schützt vor Schadenersatzzahlungen?
Eine Privathaftpflicht sichert die Risiken und Kosten ab, wenn Sie jemand anderen einen Schaden zufügen. Das kann neben einem Sachschaden, wie einem zerstörten Handy, eben auch der Schaden durch eine Verletzung (Personenschaden) sein. Sie ist somit bei Schadensersatzanforderungen, die durch Unfälle auf nicht geräumten Wegen bei einer selbst genutzten Immobilie entstehen, der richtige Ansprechpartner.
Bei Personenschäden können die Schmerzensgelder oder Verdienstausfallzahlungen unter Umständen sogar in die Millionen gehen. Das kann passieren, wenn ein Passant durch den Unfall auf einem verschneiten Gehweg zum Beispiel so schwer verletzt wird, dass er nie wieder arbeiten kann. Daher sollte die Versicherungssumme bei einer privaten Haftpflichtversicherung mindestens zehn Millionen Euro betragen. Eventuelle Bußgelder, die Sie für nicht geräumte Gehwege erhalten, werden von Privathaftpflicht nicht übernommen.
Für Vermieter reicht eine Privathaftpflichtversicherung nicht aus, sie brauchen eine spezielle Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Müssen Eigentümer bei Unfällen durch verschneite Wege immer Schadenersatz zahlen?
Nicht in jedem Fall muss der Eigentümer oder verpflichtete Mieter für Personenschäden aufkommen. Ein lückenloser Schutz kann einfach nicht gewährleistet werden. Im Winter und bei Schnee und Eis müssen sich Fußgänger den Wetterverhältnissen entsprechend verhalten und auch kleiden, das haben einige Gerichte bestätigt. Rutscht der Fußgänger trotz nachweislich geräumter und gestreuter Gehwege aus, ist eine eindeutige Schuldzuweisung schwierig. Im Zweifelsfall müssen die Gerichte entscheiden, wer den Schaden zu verantworten hat.
Die Kosten für eine potenzielle Gerichtsverhandlung trägt übrigens in der Regel auch die Privathaftpflicht. Sie bietet bei ungerechtfertigten Forderungen also einen indirekten Rechtsschutz.
Trifft den zum Schneeschippen Verpflichteten nachweislich keine Schuld, kommt unter Umständen die private Unfallversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung des Verletzten für die Schäden und Kosten auf.