Der Grundsteuermessbetrag ist – neben dem Einheitswert und dem Grundsteuer-Hebesatz - ein wichtiger Faktor, für die Berechnung der Grundsteuer. Er wird mit Hilfe der Grundsteuermesszahl auf den Einheitswert des Grundstücks berechnet. Der Einheitswert bezieht sich dabei auf den Verkehrswert der Immobilie, der Hebesatz wird von den Gemeinden festgelegt. Die Grundsteuermesszahl ist abhängig von der Art des Grundstücks und wird vom Bund vorgegeben.
Um den Grundsteuermessbetrag zu berechnen, benötigt man den Einheitswert und die Grundsteuermesszahl. Die Formel lautet:
Grundsteuermessbetrag = Einheitswert x Grundsteuermesszahl
Mit Hilfe des Grundsteuermessbetrages kann nun die Grundsteuer für die Immobilie berechnet werden:
Jährliche Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz/100
Für die Berechnung des Grundsteuermessbetrages sind sowohl der Einheitswert als auch die Grundsteuermesszahl wichtig. Je nach Grundstücksart fällt die Grundsteuermesszahl unterschiedlich aus. Grundsätzlich gilt für alle bebauten und unbebauten Grundstücke ein Grundsteuermessbetrag von 0,34 Promille. Dies ist im Grundsteuergesetz §15 Abs.1 festgelegt. Dabei gibt es für bebaute Grundstücke aber Ausnahmen, die sich zum einen nach dem Wert der Bebauung richten und zum anderen danach, in welchem Bundesland sich die Immobilie befindet:
Grundstücksart | Grundsteuermesszahl |
---|---|
Einfamilienhaus bis 38.346,89 € Einheitswert | 2,6 ‰ |
Einfamilienhaus ab 38.346,89 € Einheitswert | 3,5 ‰ |
Zweifamilienhaus | 3,1 ‰ |
Anderes Wohneigentum | 3,5 ‰ |
Land und Forstwirtschaft | 6 ‰ |
Grundstücksart | Gemeinden bis 25.000 Einwohner | Gemeinden zwischen 25.000 und 1.000.000 Einwohner | Gemeinden über 1.000.000 Einwohner |
---|---|---|---|
Altbauten (ohne Einfamilienhäuser) | 10 ‰ | 10 ‰ | 10 ‰ |
Neubauten (ohne Einfamilienhäuser) | 8 ‰ | 7 ‰ | 6 ‰ |
Einfamilienhäuser bis 15.338,76 € Einheitswert (Altbauten) | 10 ‰ | 10 ‰ | 10 ‰ |
Einfamilienhäuser (Altbauten) ab übersteigendem Einheitswert | 8 ‰ | 6 ‰ | 5 ‰ |
Einfamilienhäuser bis 15.338,76 € Einheitswert (Neubauten) | 8 ‰ | 6 ‰ | 5 ‰ |
Einfamilienhäuser (Neubauten) ab übersteigendem Einheitswert | 8 ‰ | 7 ‰ | 6 ‰ |
Unbebaute Grundstücke | 10 ‰ | 10 ‰ | 10 ‰ |
Bei Altbauten handelt es sich hierbei um Gebäude, die vor 1924 erbaut wurden. Alle Gebäude, die danach erstellt wurden, gelten als Neubauten.
Um nun den Grundsteuermessbetrag für Ihre Immobilie zu berechnen, multiplizieren Sie die Grundsteuermesszahl mit dem Einheitswert. Beträgt der Wert für ein Zweifamilienhaus in den alten Bundesländern also beispielsweise 320.000 €, so liegt der Grundsteuermessbetrag für die Immobilie bei 99,2. Diese Zahl multipliziert mit dem Hebesatz ergibt Ihre jährliche Grundsteuer.
Der Grundsteuermessbetrag ist nur ein Berechnungsfaktor für die Grundsteuer. Meist wird diese für ein ganzes Kalenderjahr bestimmt. Sie kann sowohl einmal jährlich als auch quartalsweise gezahlt werden.
Eine Reform der Grundsteuer tritt ab 2025 in Kraft, da die gegenwärtige Ermittlung der Grundsteuer als nicht mehr zeitgemäß und verfassungswidrig angesehen wird. Bis dahin gelten die angegebenen Werte für die Berechnung der Grundsteuer.
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