Alterseinkünftegesetz: Themen und Regelungen

Was hat das Alterseinkünftegesetz mit Ihrer Rente zu tun? Wir erklären Ihnen, inwiefern das Gesetz die Besteuerung Ihrer Rente beeinflusst.. 

Alterseinkünftegesetz einfach erklärt: Senior freut sich
Redakteurin Viviane Ohlinger
Viviane Ohlinger
2 Min.
11.11.2025
Das Wichtigste in Kürze
  • Das Alterseinkünftegesetz regelt die Versteuerung von Renten und Rentenbeiträgen.
  • Es gilt die nachgelagerte Besteuerung: Beiträge zur Rente werden steuerlich begünstigt, die Auszahlung der Rente wird dagegen besteuert.
  • Die Versteuerung bei Rentenbezug richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts und gilt die gesamte Rentenzeit.
  • Rentenerhöhungen müssen voll versteuert werden.

Was ist das Alterseinkünftegesetz?

Das Alterseinkünftegesetz trat am 1.1.2005 in Kraft und regelt die Besteuerung von Renten und Altersvorsorgeaufwendungen. Ziel des Gesetzes ist die transparente und einheitliche steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeleistungen sowie die schrittweise Umstellung auf die so genannte nachgelagerte Besteuerung von Renten.

Zugrunde liegt dem Alterseinkünftegesetz ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 bezüglich der ungleichen Behandlung von Renten und Pensionen. Die Richter stuften dies als verfassungswidrig ein und forderten einen Gleichheitsgrundsatz durch den Gesetzgeber. Das Ergebnis war ein grundlegende Reform der Besteuerung von Renten und Altersvorsorge.

Was sind die Kernthemen des Alterseinkünftegesetzes?

Das Alterseinkünftegesetz beinhaltet 4 wesentliche Punkte:

  1. Einführung eines Dreischichten-Modells aus Basisversorgung (gesetzliche Rente, Rürup Rente), betrieblicher Altersvorsorge und privater Vorsorge.
  2. Die Beiträge zur privaten Rente werden während der Ansparphase steuerlich gefördert und können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
  3. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersvorsorge und der privaten Rentenversicherung werden nachgelagert bei Rentenbezug besteuert.
  4. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, die aus dem Bruttogehalt umgewandelt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuerfrei.

Wie werden die Beträge zur Rente steuerlich behandelt?

Seit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes werden die Beiträge zur Rente steuerlich begünstigt und erst die Auszahlung der Rente voll besteuert. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können in voller Höhe als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden.

Beiträge zur privaten Rentenversicherung ohne staatliche Förderung sind nicht steuerlich absetzbar. Eine Sonderregel gilt für Riester- und Rürup Renten, hier können die Beiträge bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuerlich abgesetzt werden.

Wie wird der Rentenbezug besteuert?

Die Besteuerung der Rente richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Sie wird einmalig festgelegt und bleibt die gesamte Rentenlaufzeit unverändert. Dabei steigt die Versteuerung pro Jahr um einen halben Prozentpunkt an: Wer 2026 in Rente geht, muss 84 % der Rente nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuern, 16 % sind steuerfrei. Ab dem Jahr 2058 beträgt die Versteuerung dann 100 %.

Wer bis 2057 erstmals Rente bezieht, profitiert von einem Rentnerfreibetrag, der nicht besteuert wird. Der Rentenfreibetrag ist eine feste Summe, die über die gesamte Rentenbezugszeit gleichbleibt. Als Bemessungsgrundlage dient die Bruttorente im ersten vollen Bezugsjahr. Spätere Rentenerhöhungen müssen dagegen über die volle Summe versteuert werden. 

Ein Beispiel zur Rente: Sie gehen im Jahr 2030 in Rente und erhalten eine Jahresbruttorente von 20.000 €. Der Besteuerungsanteil beträgt 86 %. Somit sind 17.200 € steuerpflichtig, der Rentenfreibetrag beträgt 2.800 €.

Wie erfolgt die Besteuerung der betrieblichen Altersvorsorge?

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, die im Rahmen der Entgeltumwandlung direkt vom Bruttogehalt abgezogen werden, sind in der Regel bis zu 8 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Zusätzlich sind die Sozialversicherungsbeiträge bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialabgabefrei.

Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge werden ebenfalls nachgelagert besteuert. Sie müssen also ab dem Jahr des Rentenbezug versteuert werden. Dabei gelten die gleichen Besteuerungsanteile wie bei der gesetzlichen Rente. Bei Kapitalauszahlungen wird die gesamte Summe mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert.

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