Das Beispiel zeigt: Haben Sie keine bereitstellungszinsfreie Zeit gewählt, zahlen Sie 2.145 € an Bereitstellungszinsen. Haben Sie hingegen eine bereitstellungszinsfreie Zeit von 6 Monaten belaufen sich die zusätzlichen Kosten auf nur mehr 525 €. Bei 12 Monaten bereitstellungszinsfreier Zeit zahlen Sie in unserem Beispiel gar keine zusätzlichen Zinsen. Bedenken Sie zudem, dass Sie nach dem Kauf unseres Beispielhauses bereits Bauzinsen in Höhe von 2570,02 € auf den ausgezahlten Darlehensbetrag an die Bank überweisen. Sie zahlen bei dem Beispiel ohne bereitstellungszinsfreier Zeit also quasi doppelt Zinsen an die Bank.
Bereitstellungszinsen lassen sich vermeiden, indem Sie beispielsweise die bereitstellungszinsfreie Zeit verlängern. Aber auch durch die clevere Planung Ihrer Finanzierung sowie Ihres Bauvorhabens und dem klugen Einsatz von Eigenkapital lassen sich Bereitstellungszinsen reduzieren.
Nachfolgend stellen wir Ihnen die Strategien noch einmal genauer vor:
Die bereitstellungszinsfreie Zeit hat vor allem dem Vorteil, dass Sie während der Bauphase weniger Kosten haben. Denn bereits mit der ersten Teilauszahlung Ihres Darlehens müssen Sie Zinsen an die Bank zahlen. Kommen dann noch Bereitstellungszinsen zu den normalen Kreditzinsen hinzu, wird es teuer.
Je länger die bereitstellungszinsfreie Zeit ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie überhaupt Bereitstellungszinsen zahlen müssen. Innerhalb einer bereitstellungszinsfreien Zeit von beispielsweise 12 Monaten schaffen Sie es in den meisten Fällen, das komplette Baudarlehen abzurufen. Auch kleinere Bauverzögerungen lassen sich so in aller Regel kompensieren.
Für die Verlängerung der bereitstellungszinsfreien Zeit nehmen einige Banken einen Zinsaufschlag von üblicherweise 0,01 bis 0,03 % pro verlängerten Monat. Der Zinsaufschlag fällt auf den gesamten noch nicht abgerufenen Darlehensbetrag an. Umso wichtiger ist es, zu berechnen, ob sich eine Verlängerung der bereitstellungszinsfreien Zeit lohnt oder ob Sie mit der Zahlung von Bereitstellungszinsen besser fahren. Hier helfen Ihnen unsere Berater vor Ort weiter: Sie kennen die Vorgehensweise der Banken und können Ihnen sagen, welche Variante in Ihrem Fall die bessere ist.
Bereitstellungszinsen werden nach Ablauf der bereitstellungszinsfreien Zeit fällig und zusätzlich zu den Sollzinsen berechnet. Wie sich diese auswirken, zeigen wir Ihnen an einem Beispiel. Die bereitstellungszinsfreie Zeit beträgt 3 Monaten und die Bauzinsen belaufen sich auf 1,6 %. Die Tilgung des Baudarlehens in Höhe von 2 % im Jahr beginnt erst nach der vollständigen Auszahlung des Darlehensbetrages, in diesem Fall also nach dem 6. Monat. Ab dann zahlen Sie eine Rate von 750 €.
Zeitpunkt | Ausgezahlter Betrag | Bereitstellung | Monatsrate | Gebühr für die Bereitstellung | Monatliche Belastung |
---|---|---|---|---|---|
Monat 1 | 0 € | 250.000 € | 0 € | 0 € | 0 € |
Monat 2 | 20.000 € | 230.000 € | 26,67 € Zinsen | 0 € | 26,67 € |
Monat 3 | 50.000 € | 200.000 € | 66,67 € Zinsen | 0 € | 66,67 € |
Monat 4 | 100.000 € | 150.000 € | 133,33 € Zinsen | 375 € | 508,33 € |
Monat 5 | 200.000 € | 50.000 € | 266,67 € Zinsen | 125 € | 391,67 € |
Monat 6 | 250.000 € | 0 € | 333,33 € Zinsen | 0 € | 333,33 € |
Wir nehmen einmal an, dass Sie im 1. Monat noch nichts vom bereitgestellten Kreditbetrag benötigen. Der Bau hat zwar begonnen, aber die Kosten dafür werden Ihnen erst im 2. Monat in Rechnung gestellt. Im 1. Monat bezahlen Sie also weder eine monatliche Rate noch Bereitstellungsgebühren, denn diese werden ab dem 4. Monat fällig.
Im 2. Monat geht’s dann los. Die ersten Rechnungen vom Bau wollen bezahlt werden und Sie benötigen 50.000 €. Diesen Betrag rufen Sie ab, und direkt mit Abruf wird die 1. Monatsrate fällig: 26,67 € Zinsen gehen nun an die Bank. Es fällt zunächst keine Bereitstellungsgebühr an, die kommt im 4. Monat dazu und beträgt 0,25 % von den noch nicht abgerufenen 150.000 €, also 375 €. Da Sie den Darlehensbetrag erst im 6. Monat vollständig abgerufen haben, zahlen Sie bis einschließlich zum 5. Monat jeden Monat Bereitstellungsgebühren.
Ab dem 6. Monat fallen die Bereitstellungszinsen weg, und Ihre monatliche Rate beträgt von nun an 750 €, bis zum Ende der von Ihnen gewählten Zinsbindung hin. Diese Rate besteht dann aus dem Sollzinsanteil und der Tilgung.
Auch bei einem Förderdarlehen der KfW fallen nach dem Ablauf der bereitstellungszinsfreien Zeit Zinsen an. Ab welchem Zeitpunkt für die Förderung Ihres Hausbaus Bereitstellungszinsen anfallen, ist von Programm zu Programm unterschiedlich. So beträgt die bereitstellungszinsfreie Zeit beispielsweise beim KfW-Programm „Altersgerecht Umbauen“ 12 Monate, während beim KfW-Programm „Erneuerbare Energien“ bereits nach 6 Monaten und 2 Bankarbeitstagen Bereitstellungszinsen fällig werden. Nach Ablauf der Frist zahlen Sie jeweils 0,15 % pro Monat auf den noch nicht abgerufenen Betrag.
Bauen Sie mit einem Bauträger und hält dieser die vertraglich vereinbarten Termine nicht ein, können Sie die Bereitstellungzinsen von ihm zurückfordern. Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass im Vertrag eine Klausel über die Kostenübernahme von Bereitstellungszinsen bei Nichteinhaltung der Bautermine mit aufgenommen wird. Zum anderen sollte ein verbindlicher Zeitplan vereinbart werden. Haben Sie mit dem Bauträger im Vertrag feste Termine für die Fertigstellung bestimmter Bauabschnitte festgelegt, liegt die termingerechte Fertigstellung in seiner Verantwortung.
Sie können eventuelle Bereitstellungszinsen nur dann zurückfordern, wenn Sie die Verzögerungen nicht selbst zu vertreten haben. Bauen Sie hingegen in Eigenregie und verzögert sich der Hausbau unverhofft, besteht in der Regel keine Chance, sich die Kosten zurückzuholen.
Bei einem Bauvorhaben existieren nahezu unendlich viele mögliche Ursachen für Verzögerungen. Die folgenden Aspekte treten jedoch sehr häufig ein, lassen sich aber durchaus vermeiden:
Bereitstellungszinsen sind steuerlich absetzbar, wenn Sie die gebaute oder erworbene Immobilie als Renditeobjekt nutzen und diese teilweise oder vollständig vermieten. Gezahlte Bereitstellungzinsen für vermietete Immobilien können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies ist allerdings ausschließlich im Jahr ihrer Zahlung möglich. Bereitstellungszinsen dürfen somit nicht rückwirkend von der Steuer abgezogen werden.
Für unvermietete Teile der Immobilie oder bei eigener Nutzung können Bereitstellungszinsen nicht beim Finanzamt geltend gemacht werden.
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