Bei der linearen Abschreibung handelt es sich um eine Absetzung in jährlich gleichen Beträgen. Die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten werden hier gleichmäßig auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.
Bei Gebäuden mit Fertigstellung nach dem 31.12.1924 können die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten jährlich mit 2 Prozent angesetzt werden (Nutzungsdauer 50 Jahre).
Bei Gebäuden mit Fertigstellung vor dem 01.01.1925 können die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten jährlich mit 2,5 Prozent angesetzt werden (Nutzungsdauer 40 Jahre).
Gebäude, welche zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht für Wohnzwecke dienen und für die ein Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde (= Wirtschaftsgebäude), werden über 25 Jahre mit 4 Prozent jährlich abgeschrieben, vgl. § 7 IV Nr. 1 EStG.
Bei einer kürzeren Nutzungsdauer kann die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA vorgenommen werden. (§ 7 IV 2 EStG)
Beispiel:
- Kauf eines selbstgenutzten Einfamilienhauses (mit Fertigstellung nach 31.12.1924) für 250.000 Euro in 1999
- Nutzungsdauer 50 Jahre = 2,0 Prozent der Herstellungs- und Anschaffungskosten
- Jährlicher Abschreibungsbetrag: 250.000 Euro x 2,0 Prozent = 5.000 Euro