Mithilfe zahlreicher Förderungen können die Kosten für eine Instandhaltung reduziert werden. Dabei haben Sie die Möglichkeit zwischen dreierlei Fördermöglichkeiten:
Neben den bundesweiten Fördermöglichkeiten, insbesondere in Bezug auf die energetische Sanierung, bieten zahlreiche Landesbanken weitere Förderungen an. Ebenso besteht die Möglichkeit, auf kommunale Förderungen zurückzugreifen. Eine erste Übersicht über mögliche Förderungen in den Ländern finden Sie in unserem Artikel „Wohnungsbauförderung“.
Wenn Immobilienbesitzer Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft sind, sorgen sie mit regelmäßigen Einzahlungen auf ein separates Konto für eine Instandhaltungsrücklage. Oft ist die Rücklage im sogenannten „Hausgeld“ oder „Wohngeld“ enthalten. Eine Instandhaltungsrücklage muss nicht verpflichtend gebildet werden. Einzig die Verpflichtung zur „ordnungsmäßigen Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums“ schreibt das Wohnungseigentumsgesetz, § 19, vor. Das betrifft nicht nur Besitzer einer Eigentumswohnung, sondern auch Hausbesitzer, die über gemeinsam genutzte Grundstücke zu einer Eigentümergemeinschaft gehören.
Aufgrund seiner Beschaffenheit eignet sich ein Bausparvertrag sehr gut als Instandhaltungsrücklage einer Immobilie, die Ihnen bereits gehört. Bausparverträge sind grundsätzlich dazu gedacht, Eigenkapital für spätere Investitionen anzusparen. Sie zahlen monatlich in diesen Bausparvertrag ein, häufen so eine adäquate Summe über die Jahre an und profitieren in der Darlehensphase von günstigen Zinsen. Darüber hinaus hat er viele Vorteile:
Ein geeigneter Wohnkredit kann Ihnen aus einer misslichen Lage helfen. Er wendet sich speziell an Immobilienbesitzer und bringt deshalb niedrigere Zinsen mit sich als ein normaler Ratenkredit. Mit dem Wohnkredit haben Sie die Möglichkeit, sich schnell und unkompliziert Summen von 1.000 bis etwa 50.000 € zu leihen. Sie benötigen dafür keine weiteren Sicherheiten, müssen aber nachweisen, dass Ihnen eine Immobilie gehört.
Für höhere Summen kann ein Sanierungskredit abgeschlossen werden, der noch günstigere Zinsen als ein Wohnkredit bietet, aber durch einen Grundbucheintrag abgesichert werden muss.
Beim Verkauf einer Immobilie wird auch die Instandhaltungsrücklage auf die neuen Käufer übertragen. Sie kann also nicht zurückgefordert werden. Besitzen Sie allerdings keine Anteile an einem Gemeinschaftseigentum, wird die gebildete Instandhaltungsrücklage auch nicht übertragen.
Die Instandhaltungsrücklage darf nicht auf Mieter in einer Immobilie umgelegt werden. Allerdings können die tatsächlich entstandenen Instandhaltungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
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