Finanzlexikon
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Auflassung
Bei der Einigung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer über den Übergang eines Eigentums eines Grundstücks (§ 925 BGB) spricht man von einer Auflassung. In der Regel wird diese im Rahmen des Kaufvertrages von einem Notar beglaubigt.
Der Eigentumsübergang wird bewirkt durch die Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch.