Bei einer Negativerklärung handelt es sich um eine im Kreditvertrag vom Kreditnehmer gegenüber dem Kreditgeber übernommene Verpflichtung, Vermögenswerte - im Speziellen Immobilien - für die Dauer des Kreditverhältnisses ohne Einverständnis des Kreditinstitutes weder zu belasten noch zu veräußern. Die Negativerklärung ist ein rechtsgeschäftliches Veräußerungs- sowie Verfügungsverbot (§137 BGB).