Die exakte Berechnung der Wohnfläche ist nur für den Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus durch die II. Berechnungsverordnung amtlich geregelt. Jedoch haben sich die hier getroffenen Festlegungen in der Praxis generell durchgesetzt.
So sind zum Beispiel. bei verputzten Wänden die aus dem Rohbau berechneten Maße um 3 Prozent zu verkleinern. Auch Wand- und Fensternischen gehören zur Grundfläche, die mehr als 13 cm tief sind ebenfalls Erker und Wandschränke, auch Raumteile unter Treppen, soweit die Höhe 2 Meter ist.
Wichtig: Türnischen dürfen nicht mit einbezogen werden. Schornstein- und sonstige Mauervorlagen, freistehende Pfeiler und Säulen mit mehr als 0,1 qm werden zur Grundfläche gezählt. Wenn eine Treppe mehr als drei Stufen hat, wird sie auch nicht zu der Grundfläche hinzugezählt!
Was allerdings nicht abgezogen werden kann, sind: Stuck, Fenster- und Türverkleidungen, Heizungen, Kamine und Öfen. Zusätzlich gibt es Grundflächen, die nicht zu 100 Prozent in die Berechnung einfließen. Hierzu gehören nicht beheizbare Wintergärten, sie werden mit 50 Prozent bemessen. Offene Hauslaube, Balkone werden mit 0 Prozent bis 50 Prozent berechnet. Bei Dachgeschoßwohnungen sollt auf die Höhe geachtet werden. Bei einer Dachschräge werden bis zu 2 m Höhe die Grundfläche zu 100 Prozent berechnet. Zwischen 1 m und 2 m sind es nur noch 50 Prozent, unter 1 m wird nicht mehr zur Grundfläche gerechnet.