Die einseitige Erklärung des Darlehensnehmers oder Darlehensgebers zur Beendigung des Darlehensvertrages nennt man Kündigung.
Hypothekendarlehen der Hypothekenbanken sind seitens der Bank bei vertragsgemäßer (!) Abwicklung nicht kündbar. Der Kunde kann allerdings das Darlehen zu bestimmten vertraglich vereinbarten Terminen schriftlich kündigen, normalerweise bei Ablauf der Zinsfestschreibung.
Bei vorzeitiger Kündigung seitens des Kreditnehmers ist die Bank befugt, ein Aufhebungsentgelt (Vorfälligkeitsentschädigung) zu erheben, dessen Berechnungsmethode vom BGH festgeschrieben ist.
Bei Zinsfestschreibungen von mehr als 10 Jahren kann der Darlehensnehmer nach Ablauf von 10 Jahren nach Vollauszahlung des Darlehens und unter Einhaltung einer gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit kündigen, ohne dass dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung erhoben werden darf (§ 489 BGB).