Ordentliche Kündigung bei Versicherungsverträgen
Bei ein- oder mehrjährigen Versicherungsverträgen verlängern sich die Versicherungen in der Regel automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate (Kfz-Haftpflicht: einen Monat) vor Ablauf gekündigt werden. Krankenversicherungs- und Lebensversicherungssverträge sind allzeit kündbar, aber erst zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Für weitere Policen mit mehrjähriger Laufzeit hängt das Kündigungsrecht vom Datum des Vertragsabschlusses ab. Nach dem 25. Juni 1994 unterzeichnete Mehrjahresverträge können zum Ende des fünften und jedes darauf folgenden Jahres mit einer Dreimonatsfrist gekündigt werden (Kfz-Haftpflicht: einen Monat).
Außerordentliche Kündigung bei Versicherungsverträgen
Bei einer Beitragserhöhung, im Falle eines Schadens und auch bei Wegfall des versicherten Risikos hat der Versicherungsnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Im Schadenfall wird der Vertrag oft innerhalb von zwei Wochen oder binnen eines Monats kündbar. Jede Beitragserhöhung erlaubt zur Kündigung binnen eines Monats bei Vertragsabschluss nach dem 28. Juli 1994 und sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht verändert hat.