Bei dem Erbbaurecht handelt es sich um ein zeitlich begrenztes Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu bauen und zu nutzen. Für die Nutzung des Grundstücks zahlt der Erbbaurechtsnehmer dem Eigentümer eine monatliche oder jährliche Rate, den sogenannten Erbbauzins. Diese Rate und weiter Einzelheiten werden in einem Erbbaurechtsvertrag geregelt und notariell beglaubigt. Die Laufzeit des Vertrags wird in der Regel auf 99 Jahre festgeschrieben, kann aber auch individuell abgesprochen werden. Erbbaurechte werden von Kirchen, Kommunen oder Stiftungen vergeben, aber in einigen Fällen auch von Privatpersonen.
Im Grundbuch Abteilung II wird das Erbbaurecht eingetragen und darf sich ausschließlich an erster Rangstelle befinden. Zusätzlich wird ein besonderes Grundbuchblatt angelegt (ein Erbbaugrundbuch), welches auch mit Grundpfandrechten belastet werden kann.
Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie in unserem Ratgeberartikel „Erbbaurecht“.