Ein Erbbauberechtigter kann das zeitlich begrenzte Recht in Anspruch nehmen, ein Gebäude auf einem fremden Grundstück zu errichten und dieses für eigene Zwecke zu nutzen. Als Gegenleistung muss er dafür einen Erbbauzins an den Grundstücksbesitzer entrichten. Ein Erbbaurecht wird im gesonderten Erbbaugrundbuch eingetragen und gilt häufig für Laufzeiten von 75 bis 99 Jahren.