Auch Interchangegebühr genannt.
Das Disagio beschreibt die Differenz zwischen einem aufgenommenen Darlehen (Nominalbetrag) und dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag nach Abzug der Gebühren. Durch die Vereinbarung eines Disagios kann der nominale Darlehenszins für die gesamte Darlehenslaufzeit verringert werden.
Diese Leistung hat Zinscharakter. Eine Verrechnung findet üblicherweise mit einem Teil des Darlehensauszahlungsanspruchs statt. Diese hat zur Folge, das der Darlehensnehmer nur einen verminderten Kapitalbetrag ausgezahlt kriegt. Das Disagio lässt sich steuerlich absetzen. Trotzdem ist zu prüfen, ob tatsächlich ein steuerlicher Nutzen entsteht (Gerade bei vermieteten Immobilien, bei denen die Schuldzinsen sowieso steuerlich geltend gemacht werden können, ist es umstritten, ob es sich lohnt.). Bei Vereinbarung eines Disagios ist der Nominalzinssatz des Darlehens niedriger, der Effektivzinssatz liegt oft höher als der bei einem Kredit ohne Disagio. Normalerweise kann ein Disagio von bis zu 10 Prozent der Darlehenssumme festgelegt werden.
Siehe auch unter Auszahlungskurs, Konditionen.