Es können nach § 7 Abs.4 BSpKG Bauspardarlehen bis zu einer maximalen Höhe von 10.000 Euro, sowie Zwischenkredite bis zu einer maximalen Höhe von 5.000 Euro als Blanko-Darlehen definiert werden. Dabei kann bedingt durch den geringen Darlehensbetrag die grundpfandrechtliche Sicherung unterlassen werden. Der Umfang der von der Bausparkasse ausgereichten Blanko-Darlehen per Aufsichtsbehörde ist jedoch begrenzt. Voraussetzung für den Erhalt eines Blanko-Darlehens ist die absolut hervorragende Bonität des Schuldners.