Bei der Bezugsfertigkeit handelt es sich um den baulichen Zustand eines Gebäudes, in dem nach genereller Auffassung den Bewohnern der Bezug der Wohnräume zugemutet werden kann. Für die Frage der Zumutbarkeit ist alleine der Grad der Fertigstellung der Wohnung ausschlaggebend. Auf die bauaufsichtliche Schlußabnahme kommt es nicht an.