Bei der Rentenschuld handelt es sich um eine Grundstücksbelastung. Sie ist eine Abart der Grundschuld und wird in der Weise bestellt, dass nicht wie bei der Grundschuld eine bestimmte Kapitalsumme, sondern in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine Geldrente aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1199 BGB).
Im Grundbuch muss ein bestimmter Betrag eingetragen werden, durch dessen Zahlung der Eigentümer die Rentenschuld ablösen kann (§ 1199 II BGB). Das Recht der Ablösung steht nur dem Eigentümer zu (§ 1201 BGB). Die Rentenschuld ist heutzutage als Kreditsicherheit nicht von Bedeutung.