Der Grundsatz der Vertragsfreiheit besteht für Versichterungsverträge. Dieser Grundsatz regelt sowohl den Abschluss, wie auch die inhaltliche Gestaltung eines Versicherungsvertrages. Durch diesen Umstand können die Vertragspartner durch Vereinbarung von den gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) abweichen. Diese Bestimmungen, von denen abgewichen werden kann, nennt man abdingbare Normen. Diese sind im VVG nicht speziell gekennzeichnet.