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Die Eigenheimrente  

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Beleihungsauslauf
60 %
ZinsbindungNom.Eff.
5 Jahre2.652.68
10 Jahre3.553.61
15 Jahre3.903.97
20 Jahre4.154.23
25 Jahre4.294.38
30 Jahre4.374.46
(Stand: 13.03.2010 freibleibend)

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Die Eigenheimrente, umgangssprachlich auch Wohn-Riester genannt, ermöglicht es den Riester-Sparen, das angesparte Kapital für die Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie zu verwenden.


Wohn-Riester - die Eigenheimrente

Am 1. August 2008 trat, rückwirkend zum 1. Januar 2008, das Eigenheimrentengesetz in Kraft. Im Volksmund "Wohn-Riester" genannt, erweitert dieses Gesetz die Riester-Rente um die Option der Fördung von selbst genutztem Wohneigentum.

Weiterführende Informationen zum Thema Wohnriester stellt Ihnen das Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung.



Alle wichtigen Informationen zur Eigenheimrente auf einen Blick:



Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?
Es wird unterschieden in unmittelbar und mittelbar förderberechtigte Personen.

Unmittelbar förderberechtigt:

  • alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten
  • Landwirte sowie mitarbeitende Familienangehörige
  • rentenversicherungspflichtige Selbstständige (z.B. Handwerker, Künstler, Hebammen, etc.)
  • Bezieher von Kranken- oder Arbeitslosengeld
  • Erwerbsunfähige
  • Kindererziehende (3 Jahre)
  • Wehr- und Zivildienstleistende

Mittelbar förderberechtigt sind:

  • Ehepartner von unmittelbar begünstigten Personen
  • 400 Euro Jobber

Fördervoraussetzungen
Unter diesen Umständen kann man Wohn-Riestern:

  • es besteht Anspruch auf eine Riester-Rente
  • die Immobilie wurde nach dem 31.12.2007 erworben oder fertiggestellt
  • die Immobilie dient als Hauptwohnsitz im Inland
  • das Darlehen ist bis zum Endalter 68 getilgt

Förderhöhen

Die Förderbeträge seit dem Jahr 2008:

  • jährlich bis zu 154 Euro (Grundzulage)
  • jährlich bis zu 185 Euro (Kinderzulage für vor 2008 geborene Kinder)
  • jährlich bis zu 300 Euro (Kinderzulage für ab 2008 geborene Kinder)
  • einmalig 200 Euro (Extrazulage für Förderberechtigte unter 25 Jahren bei Beantragung)

Der Anspruch auf die Zulagen ist unabhängig vom Einkommen.

Die nachgelagerte Besteuerung

Auch Wohn-Riester muss versteuert werden. Über die so genannte nachgelagerte Besteuerung werden die Steuern für die Eigenheimrente eingezogen.

Dieses Besteuerungssystem bietet allen Riester-Nutzern die Wahlmöglichkeit zwischen:

  • Einmalbesteuerung von 70 Prozent des Wohnförderkontos
  • Verteilung der Besteuerung bis zur Altersgrenze von 85 Jahren

Bei der Einmalbesteuerung wird die Steuer - 70 Prozent des in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals - zu Beginn der Rentenphase erhoben.

Die Alternative ist, sich für die nachgelagerte Besteuerung über einen Zeitraum von 17 bis 25 Jahren zu entscheiden.

Besonders vorteilhaft ist die Möglichkeit, den Stand des zu besteuernden Wohnförderkontos zu reduzieren, indem eine beliebige Summe in einen klassischen Riester-Sparvertrag eingezahlt wird. Wird der Betrag auf dem Wohnförderkonto vollständig abgelöst, so fallen die Steuern nur auf die tatsächlich bezogene Rente an.


Das Wohnförderkonto

Die Mittel, die zur Bildung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden, finden die gleiche Förderung wie die Riester-Altersvorsorgebeiträge, nur werden - vereinfacht ausgedrückt - hier Sparkonten durch Immobilien ersetzt.

Erfasst wird das in der Immobilie gebunden Kapital auf einem Wohnförderkonto. Dieses Kapital erfährt eine jährliche Anhebung um zwei Prozent und dient als Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung. Dies gewährleistet, dass ausschließlich die tatsächlich bezogene Förderung besteuert wird.

 

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