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Die Eigenheimrente, umgangssprachlich auch Wohn-Riester genannt, ermöglicht es den Riester-Sparen, das angesparte Kapital für die Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie zu verwenden. |
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Wohn-Riester - die EigenheimrenteAm 1. August 2008 trat, rückwirkend zum 1. Januar 2008, das Eigenheimrentengesetz in Kraft. Im Volksmund "Wohn-Riester" genannt, erweitert dieses Gesetz die Riester-Rente um die Option der Fördung von selbst genutztem Wohneigentum. Weiterführende Informationen zum Thema Wohnriester stellt Ihnen das Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung. Alle wichtigen Informationen zur Eigenheimrente auf einen Blick:
Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen? Unmittelbar förderberechtigt:
Mittelbar förderberechtigt sind:
Fördervoraussetzungen
Förderhöhen Die Förderbeträge seit dem Jahr 2008:
Der Anspruch auf die Zulagen ist unabhängig vom Einkommen. Die nachgelagerte Besteuerung Auch Wohn-Riester muss versteuert werden. Über die so genannte nachgelagerte Besteuerung werden die Steuern für die Eigenheimrente eingezogen. Dieses Besteuerungssystem bietet allen Riester-Nutzern die Wahlmöglichkeit zwischen:
Bei der Einmalbesteuerung wird die Steuer - 70 Prozent des in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals - zu Beginn der Rentenphase erhoben. Die Alternative ist, sich für die nachgelagerte Besteuerung über einen Zeitraum von 17 bis 25 Jahren zu entscheiden. Besonders vorteilhaft ist die Möglichkeit, den Stand des zu besteuernden Wohnförderkontos zu reduzieren, indem eine beliebige Summe in einen klassischen Riester-Sparvertrag eingezahlt wird. Wird der Betrag auf dem Wohnförderkonto vollständig abgelöst, so fallen die Steuern nur auf die tatsächlich bezogene Rente an. Das Wohnförderkonto Die Mittel, die zur Bildung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden, finden die gleiche Förderung wie die Riester-Altersvorsorgebeiträge, nur werden - vereinfacht ausgedrückt - hier Sparkonten durch Immobilien ersetzt. Erfasst wird das in der Immobilie gebunden Kapital auf einem Wohnförderkonto. Dieses Kapital erfährt eine jährliche Anhebung um zwei Prozent und dient als Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung. Dies gewährleistet, dass ausschließlich die tatsächlich bezogene Förderung besteuert wird.
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