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Newsletter 2006 - November

Steuern: Die Fallstricke bei Sparmodellen

Steuern sparen kann nur der, der viel Steuern zahlt. Die Versteuerung des Einkommens erfolgt progressiv. Dies bedeutet, dass jeder eingenommene Euro unterschiedlich besteuert wird. Die ersten 7.664 Euro bleiben derzeit unbesteuert. Ab dem ca. 52.152sten Euro (Verheiratete 104.304 Euro) wird der Spitzensteuersatz von derzeit 42,0 Prozent erhoben. Die maximale Steuerersparnis erhält also nur der, der durch steuerwirksame Verluste oder Abschreibungen z.B. sein Jahres-Einkommen von 65.000 Euro auf rund 52.000 Euro drücken kann. In diesem Fall hat er ca. 5.400 Euro Steuern gespart. Je niedriger das Einkommen ist, desto geringer fällt auch die Steuerersparnis aus, da der jeweilige Grenzsteuersatz entsprechend sinkt. Wer also nur 35.000 Euro verdient, für den wird sich eine riskante Anlage nur wegen der Steuerersparnis nicht lohnen. Viele Anleger denken, dass einem bei Steuersparmodellen das Geld hinterhergeworfen wird. Tatsächlich ist es aber so, dass man versucht, seine persönliche hohe Steuerlast mit Projekten zu drücken, die zunächst hohe Verluste ausweisen, später aber rentabel betrieben werden. Es hat keinen Sinn, 25.000 Euro zu investieren, die später ganz verloren gehen oder nur noch 5.000 Euro einbringen, wenn durch die Investition 10.000 Euro Steuern gespart werden konnten. Unter dem Strich bleibt immer ein Verlust von 10.000 bzw. 15.000 Euro! Fazit: Je weniger Steuern tatsächlich gespart werden können, desto eher muss man darauf achten, dass die Anlage auch aus sich heraus rentabel

Beliebte Steuersparmodelle

Die Steuerersparnis liegt bei allen angebotenen Anlagen in der Regel in

  • Verlustzuweisungen und
  • Abschreibungen.

Verlustzuweisungen entstehen, wenn bei der Anlageform zunächst hohe Investitionen getätigt werden müssen, die mit dem eigenen Einkommen verrechnet werden dürfen. Die Investitionen amortisieren sich erst langsam im Laufe des Betriebs. Dies gilt insbesondere für folgende beliebte Anlageformen:

  • Windparks
  • Medienfonds (Filmfonds)
  • Schiffsfonds
  • Ökostromfonds

Inzwischen wurde die Steuersparmöglichkeit bei Schiffs-, Medien- und Ökostromfonds aber erheblich eingeschränkt. Früher durften Verlustzuweisungen aus diesen Fonds mit dem Einkommen verrechnet werden und haben so die Einkommensteuer gedrückt. Dies ist heute nicht mehr möglich. Es dürfen nun Verluste aus solchen Fonds nur noch mit Gewinnen aus solchen oder ähnlichen Fonds verrechnet werden.

Weiterhin gute Abschreibungsmöglichkeiten bestehen bei:

  • Immobilienanlagen,

da dort der Gebäudewert über 30 Jahre steuerlich abgeschrieben werden kann. Bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Sanierungsgebieten können zudem die Renovierungskosten über einen Zeitraum von 12 Jahren voll abgeschrieben werden.

Wo ist der Haken für den Anleger?

Viele Anlagen sparen zwar Steuern, mehr aber auch nicht. Letztlich sind die Anlagen oft unrentabel, weil das Projekt, in das investiert wurde...

  • unwirtschaftlich ist
    Grund: Die betriebswirtschaftliche Gesamtrechnung stimmt nicht oder kann nicht erstellt werden, weil Erfahrungswerte fehlen. So basiert die Kalkulation bei z.B. Windkraftanlagen auf Erwartungen hinsichtlich Produktion (wetterabhängig) und Strompreis (marktabhängig). Dort liegen Risiken, die nicht planbar sind. Auch technische Kosten und Instandhaltungsaufwendungen können nicht sicher geplant werden, weil keine Erfahrungswerte vorliegen (viele Windparks sind noch nicht lange in Betrieb). Es besteht die Gefahr, dass zu hoch geschätzte Erlöse die zu niedrig geschätzten Kosten nicht decken.
    Ähnliches gilt für Schiffsfonds. Auch hier hängt der Ertrag von der wirtschaftlichen Gesamtlage ab und davon, ob die Kapazität des Schiffs gut vermarktet wird. Der Anleger trägt hier voll das unternehmerische Risiko. Erfahrungswerte zeigen, dass nur etwa die Hälfte aller Schiffsfonds wirklich rentabel arbeiten.

  • keinen Erfolg hat
  • Bei vielen Steuersparmodellen hängt der ganze Erfolg der Anlage an wenigen Projekten. Sind diese am Markt nicht erfolgreich, ist auch der Fonds nicht gewinnbringend. Die Steuerersparnis verringert in diesem Fall nur den persönlichen Verlust.

  • die Anlage das Geld nicht wert ist
    Vielen Interessenten werden Immobilienanlagen (Fonds, Eigentumswohnungen, usw.) angeboten, die sich später als „Schrottimmobilien“ herausstellen. Das Objekt wurde überteuert gekauft. Oft werden auch die angepriesenen Mieteinnahmen nicht erzielt. Auch in diesen Fällen wird die Steuerersparnis den Verlust nicht ausgleichen.

  • das Fondkapital durch "weiche Kosten" geschmälert wird
    Kein Fonds kann rentabel arbeiten, wenn das Fondskapital geplündert wird. Aus Freude am Steuern sparen wird oft nicht auf die Kostenstruktur der Anlage geschaut. Skrupellose Anbieter nutzen dies, um mit überhöhten Verwaltungskosten, Provisionen u.ä. die eigenen Taschen zu füllen. Auch dies führt häufig dazu, dass eine Geldanlage unter dem Strich nicht rentabel ist.

Worauf Sie bei Steuersparmodellen achten müssen

Zahlen Sie wirklich so viel Steuern, dass Sie an Steuersparmodellen teilnehmen müssen? Lassen sie sich Modelle anhand Ihres Einkommens genau vorrechnen und sprechen Sie ggf. mit einem Steuerberater darüber. Bedenken Sie auch: Mit einer von vorne herein unseriösen oder unlukrativen Anlage lässt sich niemals Geldverdienen. Lassen Sie sich dann auch von echten Steuervorteilen nicht blenden.

Ist das Geschäftsmodell plausibel?

Kenne Sie das Geschäftsmodell oder lassen sich leicht verständliche Informationen darüber recherchieren? Informieren Sie sich über die Anlageform genau. Denken Sie an den legendären amerikanischen Anleger und zweitreichsten Menschen der Erde, Warren Buffet, der nur Aktien von Firmen kauft, deren Geschäftsmodell er versteht. Informieren Sie sich immer auch über die Risiken!

Leidet das Modell an hohen Verwaltungskosten?

Achten Sie darauf, dass die Verwaltungskosten mögliche Erlöse nicht "auffressen", denn Sie wollen nicht das Management reich machen. Dies gilt im Übrigen auch für reguläre Aktien- und Rentenfonds.

Gibt es auffällig hohe Renditen?

Es gilt der Grundsatz: "Niemand hat etwas zu verschenken". Hohe Renditen können immer auch nur durch ein hohes Risiko erkauft werden. Werden Renditen über 15% versprochen, kann man davon ausgehen, dass es sich um eine sehr risikoreiche oder unseriöse Geldanlage handelt.

Handelt es sich um ausländische Anlageanbieter?

Bedenken Sie, dass Sie Ihre Rechte im Ernstfall im Ausland geltend machen müssen. Dies ist häufig nicht möglich oder sehr teuer und aufwändig. Dies gilt auch für EU-Länder.

Wie kann ich gegen unseriöse Anbieter vorgehen?

Sind Sie auf einen unseriösen Anbieter hereingefallen, steht Ihnen oft ein mühsamer juristischer Kampf bevor. Nicht immer sehen Sie Ihr Geld wieder. In folgenden Fällen kann sich der gang zum Rechtsanwalt aber lohnen:

Vermittlung von "Schrottimmobilien und – fonds"

Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung geben Hoffnung für geprellte Immobilien- und Fondsanleger.

Problemfall: Der Anleger wurde zum Kauf von Immobilien oder Fondsanteilen überredet, die nicht wirtschaftlich waren. Der Vermittler der Anlage vermittelte zugleich auch einen Kredit, mit dem die Anlage finanziert werden sollte.

Im besagten Fall gab es für den Anleger das Problem des Nachweises des sogenannten verbundenen Geschäfts. Häufig konnte der Anleger nur einen Teil des Geschäfts rückgängig machen. Konnte er den Anlagevertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, musste er dennoch den Kredit abzahlen. Konnte er den Kredit nach den Grundsätzen des Haustürwiderrufsgeschäfts kündigen, blieb er dennoch auf der Immobilie sitzen.

Das Landgericht Bochum hat diesen Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, der prüfen soll, ob die bisherigen Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) dem europäischen Recht entsprechen. Der BGH hatte 2001 festgestellt, dass Kreditverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen werden können, nicht jedoch die Grundstückskaufverträge. Dies führte dazu, dass die Betroffenen die Darlehenssumme auf einen Schlag zurückzahlen mussten, wenn sie vom Kreditvertrag zurückgetreten sind. Die einzige sinnvolle Möglichkeit für die Käufer war es, sowohl den Kreditvertrag als auch den Immobilienkauf rückgängig zu machen und die Immobilie der kreditgebenden Bank zu überlassen. Nun sollte geklärt werden, ob nach europäischem Recht eine Rückabwicklung aller Verträge möglich ist.

Der BGH hat mit aktueller Entscheidung vom 21.07.2003, Az.: II ZR 387/02, entschieden, dass ein geprellter Fondsanleger nach Anfechtung seines Anlagevertrags den Finanzierungs-Kredit an die Bank, die die Anlage finanziert hat, nicht zurückzahlen muss. Voraussetzung ist, dass der Fondsanlagevertrag erfolgreich angefochten wurde und der Kreditvertrag unter Mitwirkung der Fondsgesellschaft, also nicht aus eigener Initiative des Anlegers, mit der finanzierenden Bank zu Stande kam.

Falschberatung durch Banken oder banknahe Vertriebsfirmen

Im Zusammenhang mit Immobilienverkäufen hat sich häufig ein lukrativer Dreieckshandel zwischen Banken und Immobilienhändlern zu Lasten der Kunden entwickelt. Mit großen Überredungskünsten (Stichwort: Steuerersparnis) verkaufen Vermittler Immobilien an Anleger. Gleichzeitig vermitteln Sie den Kredit zur Finanzierung. In der Rechtsprechung gibt es für diese Fälle bereits Grundsatzurteile zur Bankenhaftung wegen Falschberatung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 23.08.2001, AZ: 16 U 190/00, hat entschieden, dass bei der Finanzierung eines steuersparenden Erwerbermodells die Bank ausnahmsweise zur Risikoaufklärung verpflichtet sein kann. Dies gilt, wenn ihr Kunde nur ein Angestellter mit einem relativ geringen Einkommen ist, für den die Notwendigkeit der Steuerersparnis fern liegt. Die Aufklärungspflicht ergibt sich, wenn die Bank arbeitsteilig in das Vertriebssystem für den Verkauf der Immobilie eingebunden ist. Sie kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass der Darlehensvertrag selbständig vom Immobilienkaufvertrag zu betrachten ist. Der Kunde kann somit Schadensersatz direkt von der Kreditbank fordern und muss sich nicht an den Immobilienhändler bzw. Anlageberater wenden.

Auch zur Haftung der Anlageberater und Vermittler gibt es eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu Gunsten der Anleger. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 27.11.1998, AZ: 5 ZR 344/97, entschieden, dass bei einer Kauf-Beratung im Rahmen eines "persönlichen Berechnungsbeispiels" auf steuerliche Risiken und die gängige Steuerrechtsprechung Rücksicht zu nehmen ist. Im entschiedenen Fall hatte eine Frau eine Eigentumswohnung erworben. Die Anlagesumme setzte sich aus dem Wohnungskaufpreis und Renovierungskosten zusammen, wobei im Berechnungsbeispiel davon ausgegangen wurde, dass die Renovierungskosten die Steuerschuld der Wohnungskäuferin im Anschaffungsjahr als sofort abzugsfähige Werbungskosten vermindern würden. Tatsächlich hat aber das Finanzamt die Renovierungskosten nur als Anschaffungsaufwand berücksichtigt, der lediglich mit der Abnutzung des Gebäudes abschreibungsfähig ist. Es berief sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Das Gericht entschied, dass ein fachkundiger Berater hätte erkennen müssen, auf welch schwankendem Boden die steuerliche Berechnung stand. Er hätte die Käuferin auf die Unsicherheit der Rechtslage aufmerksam machen müssen. Das Gericht sprach der Käuferin einen Schadenersatzanspruch zu.

Die rechtlichen Grundlagen

Wurde das Vermögen des Anlegers durch betrügerische Modelle gefährdet, so kommt in der Regel nur ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem jeweiligen Anbieter in Betracht. Dieser ergibt sich aus § 823 BGB ggf. in Verbindung mit strafrechtlichen Vorschriften (Betrug, Unterschlagung uä.). Gleichzeitig kann die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft beantragt werden, die den Betrug im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit nachweist.

Schwieriger wird es bei Insolvenzen. Hat man sein Geld einer Firma (z.B. Immobilieninvestment-Firma) anvertraut, die dann insolvent wird, gibt es erhebliche Probleme, eine Straftat nachzuweisen. Dies gelingt in der Regel nur, wenn den Inhabern eindeutige Tatbestände wie Insolvenzverschleppung, Betrug oder Unterschlagung nachgewiesen werden kann. Die Regel ist aber, dass die Geldentnahme unauffällig erfolgt, z.B. durch hohe Geschäftsführergehälter, Scheinaufträge an Drittfirmen, überhöhte oder Überflüssige Aufträge an Drittfirmen, etc. Dies führt dazu, dass die Insolvenz letztlich so aussieht, als habe sich das Geschäft nicht getragen. Der Nachweis der Straftatbestände ist dann sehr schwierig. Häufig gestaltet dies sich sogar als so schwierig, dass auch die Staatsanwaltschaften die Tatbestände nicht ermitteln können oder wegen des Aufwands nicht ermitteln wollen. Es kommt dann zu den bekannten Verfahrenseinstellungen gegen Geldbußen, die dem Anleger nicht helfen. Er benötigt für die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche genaue Sachverhaltsaufklärung, die dann nur mit großem Aufwand durch Rechtsanwälte geleistet werden kann.

 

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