Newsletter 2008 - August
"Wo nichts am rechten Platz liegt, da ist Unordnung. Wo am rechten Platz nichts liegt, ist Ordnung." Bertold Brecht
Spätestens, wenn sich auf dem Schreibtisch die Unterlagen häufen, ist es höchste Zeit, mal wieder ein bisschen Ordnung zu schaffen. Doch wer den ganzen Papierstapel einfach entsorgt, kann in Schwierigkeiten kommen. Muss man nämlich eine Zahlung nachweisen und hat den entsprechenden Kontoauszug nicht mehr, fällt der Geldbetrag unter Umständen noch einmal an.
Zwar gibt es für Privatpersonen keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht, dennoch lohnt es sich, einige Fristen zu kennen und die Unterlagen so lange aufzubewahren.
Kontoauszüge
Eine gesetzliche Pflicht, Kontoauszüge aufzuheben, besteht nicht. Banken empfehlen eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren, denn so lange beträgt die Verjährungsfrist von Alltagsgeschäften. Ältere Zahlungen müssen nicht mehr nachgewiesen werden. Wichtig: Auch in Zeiten des Online-Banking gelten nur ausgedruckte Belege als Zahlungsnachweis.
Fehlt Ihnen ein Kontoauszug, stellt Ihnen die Bank auf Verlangen einen neuen aus. Dies ist allerdings meist mit Kosten verbunden. Alte Kontoauszüge sollte man auf keinen Fall einfach wegschmeißen. Am sichersten werden verjährte Kontoauszüge im Schredder entsorgt, einige Banken übernehmen dies auch für Ihre Kunden.
Versicherungen
Alle Verträge, Änderungsbescheide, Schadensmeldungen etc. sollten Sie so lange aufheben wie die Versicherung aktiv ist bzw. bis sie ausgezahlt wurde. Bei Abschluss einer neuen Versicherung hebt man die Dokumente der alten Versicherung am besten noch so lange auf, bis die neue Versicherung in Kraft getreten ist.
Rente
Damit man Rentenansprüche lückenlos beweisen kann, sollte man diese Dokumente ein Leben lang aufbewahren: Studienabschlüsse, Ausbildungszeiten, Arbeitsverträge und -zeugnisse, Gehaltsabrechnungen, Sozialversicherungsnachweise, Rentenbescheide sowie Nachweise über Arbeitslosengeld.
Steuererklärungen
Steuerbescheide muss man gar nicht aufheben. Allerdings sind auf dem Bescheid viele wichtige Daten vermerkt, darunter auch Zahlungen an die Rentenkasse. Bei einem Streit können Sie mit den alten Steuerbescheiden noch Jahrzehnte später Ihre Versicherungszeiten nachweisen.
Einen vorläufigen Steuerbescheid heben Sie am besten bis zum Erhalt des richtigen Steuerbescheides auf. Quittungen für die aktuelle Steuererklärung können entsorgt werden, sobald der Steuerbescheid rechtskräftig wird.
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Rechnungen / Kassenzettel
Sobald die Rechnungen bezahlt sind, können sie entsorgt werden. Für unbezahlte Rechnungen gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Achtung: Diese beginnt erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung gestellt wurde.
Quittungen von Möbeln, Elektrogeräten etc. sollten sie so lange aufbewahren, bis die Garantiezeit abgelaufen ist. Das ist in der Regel nach zwei Jahren der Fall, manchmal bietet der Hersteller aber auch längere Garantien an.
Immobilien
Alle Rechnungen, die die eigene Immobilie betreffen, muss man mindestens zwei Jahre aufbewahren – auch wenn sie bereits bezahlt sind. Dazu gehören z.B. Reparatur- oder Wartungsarbeiten. Auch hier gilt: die Frist startet erst mit dem Ablauf des Jahres der Rechnungsstellung.
Wer zur Miete wohnt, sollte den Mietvertrag, Änderungen am Mietvertrag und Übergabeprotokolle bis drei Jahre nach Ende des Mietverhältnisses aufheben (Verjährungsfrist). Nebenkostenabrechnungen können bis zu einem Jahr nach Erhalt angefochten werden – so lange sollten diese auch mindestens aufbewahrt werden.